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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *

Vom 7. Mai 2013
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 7 vom 30.05.2013 S. 220)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 23. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 23. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 1.3 wird die Angabe " § 18 Abs. 2 KrWG" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 KrWG" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 1.4 werden die Angabe "KrW-/AbfG" durch die Angabe "KrWG" und die Angabe " § 47 KrWG" durch die Angabe " § 62 KrWG" ersetzt.

3. Die Tarifstelle 1.18 erhält folgende Fassung:"

1.18 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
1.18.1 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG 60 bis 10.000
1.18.2 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG 2.000 bis 50.000"

4. In Tarifstelle 10.1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)" ersetzt.

5. Die Tarifstelle 10.1.1.4 erhält folgende Fassung:

"10.1.1.4 Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.1.1.1 und 10.1.1.3 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet."

6. Die Tarifstelle 10.1.1.7.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 34 Bundesnaturschutzgesetz" wird durch die Angabe " § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)" ersetzt.

b) Die Angabe " § 30 Landesnaturschutzgesetz" wird durch die Angabe " § 25 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225)" ersetzt.

7. In der Tarifstelle 10.1.1.9 Buchst. a wird die Angabe " § 14 Abs. 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in der Fassung vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)" durch die Angabe " § 34 Abs. 4 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, ber. 2012 S. 131)" ersetzt.

8. In der Tarifstelle 10.1.1.10 wird die Angabe "100 bis 5 200" durch die Angabe "500 bis 10 000" ersetzt.

9. Nach der Tarifstelle 10.1.1.22 wird folgende Tarifstelle 10.1.1.23 eingefügt:

"10.1.1.23 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 BImSchG (Innen- und Außendienst)

10.1.1.23.1 Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

10.1.1.23.2 Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

Hinweis zu Tarifstelle 10.1.1.23: Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Abs. 8 BImSchG) siehe Tarifstelle 10.1.19"

10. Die bisherigen Tarifstellen 10.1.1.23 bis 10.1.1.29 werden zu den Tarifstellen 10.1.1.24 bis 10.1.1.30.

11. Nach der Tarifstelle 10.1.8.2 wird folgende Tarifstelle 10.1.8.3 eingefügt:

"10.1.8.3 Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Abs. 2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Anmerkung: Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Abs. 3 werden als Auslagen erhoben."

12. Die bisherige Tarifstelle 10.1.8.3 wird zu der Tarifstelle 10.1.8.4.

13. Nach der Tarifstelle 10.1.18 wird folgende Tarifstelle 10.1.19 angefügt:

"10.1.19 Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Abs. 8 BImSchG)
10.1.19.1 Information der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 4 BImSchG 50
10.1.19.2 Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 a BImSchG 50
10.1.19.3 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IED-Anlagen nach Veröffentlichung eines neuen BVT-Merkblattes und den Schlussfolgerungen nach § 7 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1 a und 1 b, § 48 Abs. 1 a BImSchG
10.1.19.4 Überwachung von IED-Anlagen nach § 52a BImSchG
a) Durchführung der Inspektionen bei IED-Anlagen
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Zugänglichmachung für den Betreiber und der Öffentlichkeit

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