Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung vollstreckungsrechtlicher Bestimmungen
Vom 17. Dezember 2012
(GVOBl. Nr. 20 vom 17.12.2012 S. 749)
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 1
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 530), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 274" wird das Wort "Geldzahlungen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
b) Nach der Angabe " § 280 Drittwiderspruch" wird die Angabe " § 280a Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung" eingefügt.
c) Die Angabe " § 281a Eidesstattliche Versicherung" wird durch die Angabe " § 281a Vermögensauskunft" ersetzt.
d) Nach der Angabe " § 288 Ausschluss der Gewährleistung" wird die Angabe " § 288a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch" eingefügt.
2. § 211 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 883 Abs. 3, die §§ 899, 900 Abs.1, 3 und 5 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeordnung entsprechend. | "Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 802c Abs. 3, § 802 e, § 802f Abs. 1, 3 und 6, § 802g Abs. 2, § 802h Abs. 2, § 802 i, § 802j Abs. 1 und § 883 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend." |
3. In § 240 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 904 bis 910" durch die Angabe " § 802 g Abs. 2 und § 802h Abs. 2" ersetzt.
4. § 274 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Geldzahlungen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
b) Nach dem Wort "nehmen" wird folgender Wortlaut angefügt:
"und mit Wirkung für den Vollstreckungsgläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 280a zu treffen".
5. Nach § 280 wird folgender § 280a eingefügt:
" § 280a Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
(1) Die Vollstreckungsbehörde soll auf eine gütliche Erledigung hinwirken.
(2) Hat der Vollstreckungsgläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät."
6. § 281a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Erscheint die Vollstreckung als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erfolglos geblieben, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner dem Amtsgericht der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher oder im Falle des Absatzes 4 der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
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(Stand: 26.04.2021)
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