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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Vom 12. Dezember 2011
(GVOBl. Nr. 18 vom 22.12.2011 S. 406)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 307), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 307), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 9.14 wird wie folgt ergänzt:

"9.14.9 Aufnahme in die Liste der in Schleswig-Holstein tätigen Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung 400 bis 900

9.14.10 Zulassung für die Durchführung von Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18, 19 und 20 der Trinkwasserverordnung Anmerkungen zu Tarifstellen 9.14.9 und 9.14.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.14.9 und 9.14.10 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. 250 bis 500"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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