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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. September 2010
(GVOBl. Schl.-H. vom 28.10.2010)



Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. S. 356), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 613), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 613), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 11.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstelle 11.1.4

Gewerbeummeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und 2 GewO

wird gestrichen.

b) Die Tarifstelle 11.1.5 wird die Tarifstelle 11.1.4; in ihr wird folgende Angabe angefügt: "in Verbindung mit Nr. 3.6 GewAnzVwV"

2. In der Tarifstelle 11.2.1 wird folgende Anmerkung angefügt;

"Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung."

3. Die Tarifstelle 11.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 "11.5 Makler, Bauträger, Baubetreuer

11.5.1 Erlaubnis für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)
100

11.5.2- Erlaubnis für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr oder Baubetreuer nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.
100

Anmerkung zu den Tarifstellen 11.5.1 und 11.5.2:

Die Gebühr entfällt, wenn gleichzeitig eine Gebühr nach 11.5.4, 11.5.5 oder 11.5.6 erhoben wird.

11.5.3 Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse unter 11.5.1 oder 11.5.2 innerhalb von drei Monaten nach Erlaubniserteilung (danach volle Gebühr nach 11.5.1 oder 11.5.2)
50

Anmerkung zu Tarifstelle 11.5:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.5.1 bis 11.5.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

Erlaubnis für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GewO)
300

11.5.4
Erlaubnis für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GewO)

11.5.5
Erlaubnis für die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder sonstigen Anteilen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
150#

11.5.6
Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)
150

Anmerkung zu den Tarifstellen 11.5.4 bis 11.5.6:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.5.7
Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34c GewO erteilten Erlaubnis
60 bis 750

"11.5 Makler, Bauträger, Baubetreuer

11.5.1 Erlaubnis für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)*
und/oder
Erlaubnis für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr oder Baubetreuer nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 GewO*
200

Anmerkung zu der Tarifstelle 11.5.1:

Die Gebühr entfällt, wenn gleichzeitig eine Gebühr nach 11.5.3, 11.5.4 oder 11.5.5 erhoben wird.

11.5.2 Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse unter 11.5.1 innerhalb von drei Monaten nach Erlaubniserteilung (danach volle Gebühr nach 11.5.1)*
50

11.5.3 Erlaubnis für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GewO)
300

11.5.4 Erlaubnis für die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder sonstigen Anteilen (§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
150

11.5.5 Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437,
150

Anmerkung zu den Tarifstellen 11.5.3 bis 11.5.5:
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.5.6 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 c GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750

11.5.7 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 c GewO erteilten Erlaubnis wie Gebühr für die oder Untersagung des Gewerbes jeweilige Erlaubnis

Anmerkung zu Tarifstelle 11.5.1 bis 11.5.5:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen."

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