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Regelwerk Allgemein

VAbstGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Februar 2017
(GVOBl. Nr. 3 vom 23.02.2017 S. 44; 27.08.2021 S. 1006 21)
Gl.Nr. 103-1-10



Archiv 2008

Aufgrund des § 30 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Zuständige Behörden

Zuständige Behörden zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und dieser Verordnung sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

Abschnitt II
Volksinitiative

§ 2 Unterschriftsbögen 21

(1) Für die Sammlung von Unterschriften nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 VAbstG sind ausschließlich Einzelunterschriftsbögen zulässig.

(2) Die Unterschriftsbögen müssen enthalten:

  1. eine Überschrift mit dem Namen der Volksinitiative, aus der das Ziel der Volksinitiative eindeutig hervorgeht,
  2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners,
  3. die persönliche und handschriftliche Unterschrift,
  4. das Datum der Unterschriftsleistung und
  5. den Hinweis, dass Mehrfacheintragungen sowie unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Eintragungen und Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, ungültig sind.

(3) Die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Landeswahlgesetzes (LWahlG) genannten Personen haben anstelle der Anschriftsangabe den Nachweis der Beteiligungsberechtigung beizufügen, den die zuständigen Behörden auf Antrag kostenfrei erteilen.

(4) Die Einzelunterschriftsbögen sind nach dem Muster der Anlage 2 im Format DIN a 4 herzustellen.

§ 2a Elektronische Zeichnung 21

(1) Vertrauenspersonen einer Volksinitiative können ausschließlich oder zusätzlich zu der Sammlung von persönlichen und handschriftlichen Unterschriften auf Unterschriftsbögen nach § 2 eine elektronische Zeichnung nach § 6a Satz 1 VAbstG ermöglichen. Zu diesem Zweck stellt das Land einen Online-Dienst zur Verfügung. Die Nutzung des Dienstes ist kostenfrei. Zur Gewährleistung einer unbefangenen Ausübung des Rechts aus Artikel 48 der Landesverfassung und der hierzu erforderlichen Staatsferne nimmt die Landesregierung keinen Einfluss auf die eingestellten Inhalte.

(2) Um eine Volksinitiative zu erstellen oder eine Volksinitiative mit einer elektronischen Zeichnung zu unterstützen, ist ein Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668), erforderlich, in dem die Identität der Nutzerin oder des Nutzers nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), mit einem elektronischen Personalausweis oder einem anderen rechtlich zugelassenen digitalen Nachweis bestätigt wird.

(3) Für die elektronische Zeichnung gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 3 Bearbeitung durch die zuständigen Behörden 21

(1) Die zuständigen Behörden überprüfen die Eintragungen und bescheinigen deren Richtigkeit nach dem Melderegister. Sie bescheinigen nur diejenigen Eintragungen, für die sie örtlich zuständig sind. Bei örtlicher Unzuständigkeit ist eine Übersendung an die örtlich zuständige Behörde nicht erforderlich. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass keine Mehrfachzählungen vorgenommen werden.

(2) Eintragungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 VAbstG sind insbesondere ungültig, wenn

  1. sie auch unter Hinzuziehung des Melderegisters nicht lesbar sind,
  2. Angaben fehlen oder nicht ausreichend sind, um die Unterschrift zuordnen zu können.

(3) Die zuständigen Behörden bescheinigen die Beteiligungsberechtigung nach § 1 VAbstG. Kann eine solche nicht bescheinigt werden kann, ist der Ablehnungsgrund im Prüfungsvermerk oder in der Liste der elektronischen Mitzeichnungen anzugeben.

(4) Die Stimmberechtigungsprüfung soll spätestens vier Wochen nach Eingang der zu prüfenden Eintragungen abgeschlossen sein. Danach leiten die zuständigen Behörden das Ergebnis ihrer Prüfung sowie die Unterlagen mit den Prüfungsvermerken gesammelt an die Absenderin oder den Absender nach § 8 Absatz 2 Satz 1 VAbstG zurück. In dem Übersendungsschreiben sind anzugeben:

  1. die Gesamtzahl der übersandten Unterschriftsbögen mit persönlichen und handschriftlichen Unterschriften,
  2. die Gesamtzahl aller Eintragungen, die im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit überprüft wurden,
  3. die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen,
  4. die Gesamtzahl der ungültigen Eintragungen.

Abschnitt III
Volksbegehren

§ 4 Eintragungslisten und Einzelanträge

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