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LStatG - Landesstatistikgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. März 1991
(GVOBl. Schl.-H. S. 131; 24.10.1996 S. 652; 16.6.1998, S. 210; 13.11.2003 S. 551; 15.06.2004 S. 153; 01.02.2005 S. 57; 26.03.2009 S. 93 09;17.09.2009 S. 573 09a;16.03.2015 S.96 15 )
Gl.-Nr.: 205-1
Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Ergänzend zum Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987(BGBl. I S. 462) gelten die folgenden §§ 4 bis 6 und § 13 für die Durchführung von Statistiken auf Grund
§ 2 Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik
(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, wenn Einzelangaben über pe rsönliche und sachliche Verhältnisse hoben werden sollen, die Betroffenen zugeordnet werden können.
(2) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können; sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Für die Landesstatistik und die Kommunalstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Die Daten werden unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken gewonnen. Die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
§ 3 Landesstatistik
(1) Landesstatistiken, bei denen eine Auskunftspflicht ( § 11) vorgesehen ist, werden durch Gesetz angeordnet.
(2) Landesstatistiken, bei denen keine Auskunftspflicht vorgesehen ist, können durch Verordnung der Landesregier ung angeordnet werden.
(3) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bed ürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlich geführten Registern verwendet werden, soweit das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein auf Grund von anderen Rechtsvorschriften zu diesen Registern Zugang hat.
(4) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss den Zweck der Statistik, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.
§ 4 Statistisches Amt für Hamburg und SchleswigHolstein - Anstalt des öffentlichen Rechts
Zuständig für die Durchführung von Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes ist das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Aufgabe des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ist hierbei,
§ 5 Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordne nden Rechtsvorschrift
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 sind spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung zu löschen.
§ 6 Mitwirkung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter 09 09a
(1) Die Gemeinden und die Ämter nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben bei der Durchführung der in § 4 Satz 1 genannten Statistiken zur Erfüllung nach Weisung wahr; den Umfang der Aufgabenerfüllung im Einzelfall regelt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG)
(Stand: 16.06.2018)
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