Regelwerk Allgemein Sanktionen

SVVoIIzG SH - Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein-

Vom 15. Mai 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 30.05.2013 S. 169; 21.07.2016 S. 618 16; 23.09.2021 S. 1170 21)
Gl. Nr. 450-5



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug).

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzuges 21

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug hat zugleich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen.

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung 21

(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.

(2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.

(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden.

(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen der Sicherungsverwahrung aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden.

(6) Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen der Untergebrachten soll gefördert werden.

(7) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.

(8) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.

(9) Die berechtigten Interessen der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzuges, insbesondere bei der Erteilung von Weisungen für Lockerungen, bei der Eingliederung und der Entlassung der Untergebrachten, zu berücksichtigen. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass die Untergebrachten sich mit den Folgen ihrer Straftat für die Verletzten auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Tat übernehmen. Sie sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen.

§ 4 Einbeziehung Dritter

(1) Die Einrichtung arbeitet mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Untergebrachten fördern kann, eng zusammen.

(2) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist zu fördern.

§ 5 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung

(1) Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.

(2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.

(4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern.

(5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.

§ 6 Sicherheit 21

(1) Die Unterbringung dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. (2) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Untergebrachten wird erreicht durch

  1. baulichtechnische Vorkehrungen,
  2. organisatorische Regelungen und deren Umsetzung und
  3. soziale und behandlungsfördernde Strukturen.

Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich an den Aufgaben der Einrichtung zu orientieren.

(3) Die Sicherheit in der Einrichtung soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Untergebrachten vor Übergriffen anderer Untergebrachter schützen. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung ist zu entwickeln und zu stärken

Abschnitt 2 21
Aufnahme, Diagnose und Vollzugsplanung

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