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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 618)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LStVollzG SH - Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein
( wie eingefügt).
Artikel 2
JVollzDSG SH - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug
( wie eingefügt).
Artikel 3
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes 1
Das Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2013 (GVOBl. S. 169), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe
a) der §§ 66 und 67
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise§ 67 Videoüberwachung
,
b) des Abschnitt XIV - Datenschutz sowie
c) der §§ 88 bis 96
Abschnitt XIV
Datenschutz§ 88 Erhebung personenbezogener Daten
§ 89 Verarbeitung und Nutzung
§ 90 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
§ 91 Zweckbindung
§ 92 Schutz besonderer Daten
§ 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien
§ 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung
§ 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
§ 96 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
gestrichen.
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und
- Messungen.
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 69 Abs. 2 und in § 89 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(3) Werden die Gefangenen entlassen oder in eine andere Anstalt verlegt, sind die personenbezogenen Daten nach spätestens zwei Jahren zu löschen.
(4) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.
§ 67 Videoüberwachung
(1) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinnerns, des Anstaltsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen.
(2) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit nicht der Zweck der Videoüberwachung dadurch vereitelt wird.
(3) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, sind Verarbeitung und Nutzung der Daten nur zu den in § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken zulässig.
(4) Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, sofern die Daten nicht innerhalb der Anstalt verbleiben und binnen vier Wochen gelöscht werden. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung und Nutzung erlangt haben. Die Unterrichtung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.
werden gestrichen.
3. Der Abschnitt XIV (Datenschutz)
Abschnitt XIV13
Datenschutz§ 88 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
(Stand: 26.04.2021)
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