Regelwerk; Störfall, Immissionsschutz |
Seveso-II-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. November 2000
(GVOBl. 2000 S. 582; 06.01.2009 S. 2aufgehoben)
Gl.-Nr.: 215-4
§ 1 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung
(1) Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), gilt entsprechend.
(2) Bei den Hochschulen des Landes ist Betriebsbereich jeweils nur die räumlich zusammenhängende Fläche einer Hochschule, die als betriebliche, räumlich abgegrenzte Fläche eine Gefahreneinheit darstellt.
(3) Die § 20 Abs. 1a, § § 24, 25, 52 und 62 Abs. 1 Nr. 5, soweit es eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 betrifft, und § 62 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 1 Abs. 1, § 2, der Zweite und Vierte Teil sowie die Anhänge I bis VI der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) gelten für Betriebsbereiche im Sinne der Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 2 Zuständigkeiten
Zuständige Überwachungsbehörde für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für den nach § 1 beschriebenen Anwendungsbereich ist die für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständige Behörde.
(Stand: 31.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion