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Abschnitt V
Offener Kanal als regionaler Bürgerfunk

§ 34 Grundsätze

(1) Für Schleswig-Holstein wird im Hörfunk und im Fernsehen im Rahmen der Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten und der finanziellen Kapazität der Landesanstalt jeweils mindestens ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk eingerichtet. Trägerin des Offenen Kanals ist die Landesanstalt. Sie gibt Gruppen und Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzerinnen und Nutzer), Gelegenheit eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen regional zu verbreiten. Der Offene Kanal wird

  1. im Hörfunk drahtlos als eigenständiges Programmangebot über Sender geringer Reichweite,
  2. im Fernsehen über Kabelanlagen

vornehmlich in Ballungsgebieten Schleswig-Holsteins verbreitet. Die Landesanstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten.

(2) Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, der Landesanstalt auf deren Verlangen für die Durchführung des Bürgerfunks im Fernsehen einen Kanal zur Verfügung zu stellen. Dies hat unentgeltlich zu geschehen, wenn

  1. die Kabelanlage zum Versorgungsgebiet einer Einspeisestelle mit regionaler Bedeutung für eine Mehrzahl von Kabelanlagen gehört,
  2. der Bürgerfunk im Fernsehen in diesem Versorgungsgebiet eingerichtet ist,
  3. die Kabelanlage eine Kapazität von mehr als 15 analogen Kanälen hat oder ausschließlich in digitaler Technik betrieben wird und die Übertragung von mehr als 15 Programmen ermöglicht und
  4. an die Kabelanlage mehr als 5.000 Haushalte angeschlossen sind.

§ 35 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsberechtigt zur Teilnahme am Offenen Kanal ist, wer in Schleswig-Holstein oder in der Amtskommune Syderjyland seine Wohnung oder seinen Sitz hat; § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Nicht zugangsberechtigt sind Rundfunkveranstalter sowie die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Schulen sind zugangsberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit schriftlicher Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zugangsberechtigt. Mit der Einwilligung haben die gesetzlichen Vertreter die Übernahme der Verantwortung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 zu erklären.

§ 36 Gestaltung des Offenen Kanals

(1) Bei der Gestaltung des Offenen Kanals und dessen Beiträgen sind die Programmgrundsätze des § 24 Abs. 1 und 2 und die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entsprechend einzuhalten. Werbung und Wahlwerbung sind unzulässig. Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen. Beiträge, mit denen neue technische Möglichkeiten erprobt werden, sind zulässig.

(2) Für den Beitrag ist die Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich; die Anforderungen an die Benennung einer verantwortlichen Person im Sinne von § 28 gelten entsprechend. Der Name der verantwortlichen Person ist am Anfang und am Ende des Beitrages anzugeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Auskunftspflichten und Beschwerderecht ( § 29) entsprechend.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 verantwortliche Person meldet den zur Verbreitung vorgesehenen Beitrag bei der Landesanstalt schriftlich an. Die Beiträge, die im Offenen Kanal drahtlos verbreitet werden, können gleichzeitig, vollständig und unverändert über Kabel weiterverbreitet werden. Die verantwortliche Person hat der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die für die Verbreitung von Bedeutung sind; Änderungen hat sie der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden, wenn der Beitrag gegen die Anforderungen dieser Bestimmung verstößt. Die verantwortliche Person wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Versagung eintritt, nicht entschädigt.

(5) Die Verbreitung von Beiträgen aus den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ist abweichend von § 35 möglich, soweit die übernommenen Beiträge inhaltliche Bezüge zum Land Schleswig-Holstein aufweisen. Bei der Zuteilung von Sendezeiten sind diese Programme nachrangig gegenüber Beiträgen aus Schleswig-Holstein zu behandeln.

§ 37 Aufgaben der Landesanstalt beim Offenen Kanal

(1) Die Landesanstalt schafft die personellen und sächlichen Voraussetzungen für den Offenen Kanal. Sie stellt sicher, dass der Offene Kanal in dem jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet durchgeführt werden kann.

(2) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit einer Gruppe oder Person legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums für alle interessierten Gruppen und Personen eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, dass keine Gruppe oder Person prägenden Einfluss innerhalb der Darbietungen des gesamten Offenen Kanals gewinnt. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verarbeitet. Die Landesanstalt kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer Abweichungen von dieser Reihenfolge für einen Teil der Gesamtsendezeit zulassen, insbesondere um

  1. Sendeblöcke aus thematisch ähnlich gelagerten Beiträgen verschiedener Nutzerinnen und Nutzer zu bilden oder
  2. einer Nutzerin oder einem Nutzer den festen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle im Offenen Kanal verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Landesanstalt stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Einsichtnahmen ( § 30

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(Stand: 16.06.2018)

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