Regelwerk; Allgemeines

LRG - Landesrundfunkgesetz
Rundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Dezember 1995
(GVOBl. Schl.-H. S. 422;...; 08.02.2005 S. 128)


Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Rundfunk, insbesondere für die

  1. Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen,
  2. Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme in Kabelanlagen,
  3. Offenen Kanäle (Bürgerfunk),
  4. Zuordnung von Übertragungskapazitäten.

(2) Auf Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR), der ZDF-Staatsvertrag sowie der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschland Radio" in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Für den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Rundfunkprogramme, die in Kabelanlagen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen) verbreitet werden,
  2. Mediendienste nach dem Mediendienste-Staatsvertrag, Teledienste nach dem Teledienstgesetz; Absatz 3 bleibt unberührt.

In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt bei landesweiten Angeboten darüber, ob Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird oder Fälle nach Satz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

§ 2 Grundsätze für die Veranstaltung von Rundfunk

(1) Das Recht zur Veranstaltung von Rundfunk wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.

(2) Rundfunkveranstalter können zum Zwecke der Herstellung, Gestaltung, Verbreitung und Auswertung von Programmen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie anderen im In- oder Ausland rechtmäßig zugelassenen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet oder vermittelt werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) Ein Rundfunkprogramm ist die planvolle und zeitlich geordnete Folge von Darbietungen eines Veranstalters, die über eine im Voraus bestimmte Frequenz oder über einen im Voraus bestimmten Kanal verbreitet werden.

(3) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung jeweils einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.

(4) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.

(5) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme, die für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden, mindestens landesweiten Rundfunkprogramms verbreitet werden. Satellitenfensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programmes (Hauptprogramm) und Regionalfensterprogramme zeitlich und räumlich begrenzte Rundfunkprogramme mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogrammes.

(6) Ein Programmschema ist die nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm) gegliederte Übersicht über die wesentliche Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte.

(7) Eine Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Ebenfalls gilt die einzelne Folge einer Serie als Sendung, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

(8) Ein Beitrag ist ein inhaltlich in sich geschlossener Teil einer Sendung.

(9) Rundfunkveranstalter ist, wer in rechtlich zulässiger Weise ein Rundfunkprogramm veranstaltet.

(10) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Übertragungskapazitäten: Frequenzen und Kanäle;
  2. Programmarten: Hörfunk, Fernsehen,
  3. Programmkategorien: Vollprogramme und Spartenprogramme unter Einschluss von Entgelt-Fernsehen.
  4. Ortsübliche Programme: Rundfunkprogramme, die mit einer drahtlosen erdgebundenen Übertragungskapazität ausgestrahlt werden und im gesamten Bereich einer Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar sind.

(11) Landesanstalt ist die Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR).

(12) Hinsichtlich der Begriffe Werbung, Schleichwerbung, Sponsoring und Teleshopping findet § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung.

(13) Hinsichtlich der Begriffe Telemedien, Angebote und Anbieter findet § 3 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung.

§ 4 Zuordnung von technischen Übertragungskapazitäten

(1) Der Landtag entscheidet auf Vorschlag der Landesregierung durch Beschluss darüber, ob Übertragungskapazitäten entweder der Landesanstalt für die programmliche Nutzung durch Rundfunkveranstalter nach diesem Gesetz bzw. für die Durchführung des Offenen Kanals nach Abschnitt V des Zweiten Teils dieses Gesetzes oder einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zugeordnet werden und für welche Programmarten sie zu nutzen sind. Ausgenommen davon sind die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Norddeutschen Rundfunk, vom Zweiten Deutschen Fernsehen, von der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschland Radio" und von Rundfunkveranstaltern nach diesem Gesetz genutzten Übertragungskapazitäten sowie künftige Zuordnungen auf Grund von Verpflichtungen aus Staatsverträgen, an denen das Land Schleswig-Holstein beteiligt ist.

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