umwelt-online: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG-) - (2)

zurück

Abschnitt III
Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

1. Titel
Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

§ 29 Richterräte und Präsidialrat

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:

  1. Richterräte (Richterrat, Bezirksrichterrat, Hauptrichterrat);
  2. der Präsidialrat.

(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

§ 30 Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretung dauert vier Jahre.

(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.

§ 31 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 32 Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie gegenüber den Stufenvertretungen und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn die Richtervertretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,
  2. für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.

§ 33 Geschäftsordnung

Die Richtervertretung regelt ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.

§ 34 Kosten

Für die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretung oder eines ihrer Mitglieder entstehen, gelten die §§ 17 und 34 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.

§ 35 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

(2) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht entscheiden in der Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ohne die Mitwirkung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

2. Titel Richterräte

§ 36 Aufgaben der Richterräte

Für die Aufgaben der Richterräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der dem Präsidialrat vorbehaltenen Aufgaben - entsprechend.

§ 37 Bildung des Richterrats

(1) Ein Richterrat wird gebildet

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberlandesgericht,
    2. bei den Landgerichten,
    3. bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind;
  2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberverwaltungsgericht,
    2. bei dem Verwaltungsgericht;
  3. in der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht;
  4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht als gemeinsamer Richterrat für das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte;
    1. in der Sozialgerichtsbarkeit
    2. bei dem Landessozialgericht,
    3. bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu bilden ist, werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richterinnen und Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.

§ 38 Bildung der Stufenvertretungen

(1) Bezirksrichterräte werden gebildet

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht;
  2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht;
  3. in der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.

(2) Der Hauptrichterrat wird bei der obersten Dienstbehörde für alle ihr nachgeordneten Gerichtszweige gebildet. Ist im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde nur ein Richterrat gebildet, stehen diesem zugleich die Rechte und Pflichten des Hauptrichterrates zu.

§ 39 Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht

  1. bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
  2. im übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder Richtern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.

§ 40 Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten für die Richterräte, insbesondere ihre Wahl, für den Umfang und das Verfahren ihrer Beteiligung sowie für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften entsprechend.

§ 41 Besondere Wahlvorschriften

(1) Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes für die Wahl des Richterrates findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt die Leiterin oder der Leiter des Gerichts, bei dem der Richterrat zu bilden ist, den Wahlvorstand.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion