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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LRiG - Landesrichtergesetz
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 23.Januar 1992
(GVOBl. 1992 S. 46; 12.03.1996 S. 291; 19.03.1996 S. 301; 24.10.1996 S. 652; 01.04.1998 S. 156; 21.09.1999 S. 264; 13.02.2001 S. 34; 19.11.2001 S. 184; 18.03.2003 S. 154; 20.02.2004 S. 66; 15.06.2004 S. 153; 15.06.2004 S. 165; 01.02.2005 S. 57 05; 28.03.2006 S. 31 06; 26.03.2009 S. 93 09; 27.01.2010 S. 6; 17.12.2010 S. 789 10; 26.01.2012 S. 153 12; 03.09.2012 S. 642 12; 04.04.2013 S. 143; 13.12.2013 S. 494 13; 21.07.2016 S. 597 16; 17.04.2018 S. 231 18; 04.10.2019 S. 405 19, ber. S. 534; 03.05.2022 S. 551 22)
Gl.-Nr.: 301-5



Erster Teil

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie durch ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausgeübt.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

§ 2 Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat vor einem Gericht in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3 Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze 09 10 12 13

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze).

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

(3) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der zu dem in Absatz 2 bestimmten Personenkreis gehört, den Eintritt in den Ruhestand um mindestens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Monats hinaus, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Richterinnen und Richter, die innerhalb von . sechs Monaten nach dem 1. Januar 2014 die Altersgrenze erreichen, sollen den Antrag unverzüglich stellen. Für Anträge auf eine erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit, denen

  1. Altersteilzeit nach § 7c Satz 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung,
  2. bis zum Eintritt in den Ruhestand
    1. eine Teilzeitbeschäftigung nach § 7b

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