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RettSan-APVO -
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Februar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 05 vom 29.03.2012 S. 289; 06.06.2017 S. 399 17; 19.10.2020 S. 763 aufgehoben)
Gl.-Nr. 2120-8-4
Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:
§ 1 Ausbildungsziel
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern. In der Ausbildung sollen theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zum Erwerb von Handlungskompetenzen vermittelt werden, die zu einer selbständigen Patientenbetreuung im Krankentransport sowie der Fahrer- und Helferfunktion in der Notfallrettung befähigen.
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.
§ 2 Dauer, Form und Inhalte der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Unterrichtseinheiten, schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und gliedert sich in folgende Abschnitte:
§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen
(1) Eine Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (Ausbildungsstätte) bedarf der staatlichen Anerkennung. Die Anerkennung ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung im Rettungsdienst erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass
Staatlich anerkannte Schulen für Rettungsassistenten nach § 4 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), gelten als staatlich anerkannt im Sinne dieser Verordnung. Die Ausbildungsstätten haben sicherzustellen, dass die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden kann und tragen die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung.
(2) Das Klinikpraktikum ist abzuleisten in
Das Rettungswachenpraktikum ist an einer Rettungswache abzuleisten, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Einsatzbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist, sodass eine dem Ausbildungsziel (§ 1) und den Ausbildungsinhalten des § 2 Nr. 3 entsprechende praktische Ausbildung möglich ist.
§ 4 Ausbildungszeit
(1) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung mit der Abschlussprüfung zu beenden. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Ausbildungsstätte die Ausbildung auf höchstens drei Jahre verlängern.
(2) Die theoretische Ausbildung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Das Klinikpraktikum soll zusammenhängend, durchgeführt und in höchstens zwei Blöcken mit mindestens 80 Praktikumsstunden abgeleistet werden. Das Rettungswachenpraktikum soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Der Abschlusslehrgang ist in Form eines zusammenhängenden Blockunterrichts durchzuführen. In begründeten Fällen können von der Ausbildungsstätte auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zugelassen werden.
§ 5 Anerkennung von Ausbildungsabschnitten
(1) Ausbildungsabschnitte nach § 2 Nr. 1 bis 3, die an Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Ausbildungseinrichtungen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinik- und Rettungswachenpraktikum in anderen Bundesländern erfolgreich abgeleistet worden sind, gelten als anerkannt, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 16./17. September 2008 (einzusehen bei den Ausbildungsstätten) für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beruhen.
(2) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach § 2 Nr. 1 bis 3 angerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass vergleichbare Kenntnisse auf andere Weise erworben wurden. Die Anrechnung kann einen Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise ersetzen.
(3) Die Ausbildung ist auch dann mit dem Abschlusslehrgang und der Abschlussprüfung nach § 2 Nr. 4 zu beenden, wenn eine Anerkennung nach Absatz 1 gegeben oder eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach dem Absatz 2 erfolgt ist.
§ 6 Zulassung zur Ausbildung 17
(1) Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Aufnahme der theoretischen Ausbildung ist formlos an die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu richten. Mit dem Antrag sind vorzulegen:
(3) Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die Ausbildungsstätte nicht. Die Feststellung nach Satz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 sind zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Das Klinikpraktikum, das Rettungswachenpraktikum und den Abschlusslehrgang können nur Personen absolvieren, die volljährig sind und denen die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an dem jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt nach § 7 Abs. 2 bestätigt worden ist.
§ 7 Ausbildungsdokumentation
(1) Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. Darin sind das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 zu dokumentieren sowie die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten nachzuweisen. Im Rettungswachenpraktikum sind mindestens fünf Einsatzberichte zu verfassen.
(2) Die Teilnahmebestätigung nach Absatz 1 Satz 1 wird von der jeweiligen Ausbildungsstätte oder Ausbildungseinrichtung erteilt. Kann keine vollständige oder erfolgreiche Teilnahme bestätigt werden, ist dies gemäß Anlage 7 schriftlich zu begründen.
(3) Das Ausbildungsnachweisheft ist mit der Zulassung zur Abschlussprüfung zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
§ 8 Staatliche Abschlussprüfung
(1) Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil. Die Prüflinge haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzen.
(2) Die Prüflinge legen die Abschlussprüfung bei der Ausbildungsstätte ab, an der sie den Abschlusslehrgang absolvieren.
(3) Die Durchführung der Abschlussprüfung ist Aufgabe der Ausbildungsstätte. Die Kosten der Abschlussprüfung trägt die Ausbildungsstätte. Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 9 Prüfungsausschuss
(1) Die staatliche Abschlussprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der an der jeweiligen Ausbildungsstätte gebildet wird. Der Prüfungsausschuss besteht aus
(2) Die zuständige Behörde ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und beauftragt sie oder ihn mit der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Namen. Die Ausbildungsstätte unterbreitet Vorschläge zur Besetzung des Vorsitzes. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 können in Personalunion wahrgenommen werden, wenn die oder der Vorsitzende die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt.
(3) In allen Fragen des Prüfungsablaufs entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren;
(5) Die oder der Vorsitzende und jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht bei der Ausbildungsstätte beschäftigt ist, erhält von der Ausbildungsstätte eine Aufwandsentschädigung sowie eine Fahrkostenerstattung.
§ 10 Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist schriftlich spätestens mit der formlosen Anmeldung zum Abschlusslehrgang bei der Ausbildungsstätte, an der der Abschlusslehrgang durchgeführt wird, zu stellen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Erfolgt die Anmeldung zum Abschlusslehrgang nicht bei der Ausbildungsstätte, die die Zulassung nach § 6 Abs. 3 erteilt hat, wird die Ausbildungs- und Prüfungsakte auf Anforderung an die Ausbildungsstätte übergeben. Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und leitet den Prüf vermerk zusammen mit der Ausbildungs- und Prüfungsakte an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Sie oder er setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte, an der der Abschlusslehrgang durchgeführt wird, fest. Die Prüfungstermine sind dem Prüfling mit Beginn des Abschlusslehrgangs schriftlich mitzuteilen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage der Bestätigung nach § 7 Abs. 2 für den Ausbildungsabschnitt nach § 2 Nr. 4 bis spätestens zu Prüfungsbeginn. Im Einzelfall können beim Vorliegen wichtiger Gründe durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abweichende Festlegungen zu den Antrags- und Zulassungsfristen getroffen werden.
§ 11 Durchführung der Abschlussprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende leitet den fachpraktischen und den mündlichen Prüfungsteil, bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung des schriftlichen Teils. Der schriftliche Prüfungsteil wird von zwei Mitgliedern bewertet; die anderen Prüfungsteile werden jeweils von zwei Mitgliedern abgenommen.
(2) Die Aufgaben im schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Prüfungsteil sind so auszuwählen, dass das Erreichen der Ausbildungsziele nach Nummer 1.3 der Anlage 1 anhand von Fallbeispielen aus dem Bereich der Handlungskompetenzen zu 1 bis 8 nach Nummer 2 der Anlage 1 überprüft werden kann. Auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt die oder der Vorsitzende die schriftliche Prüfungsarbeit.
(3) Jeder Prüfling hat unter Aufsicht eine schriftliche Prüfungsarbeit von maximal 120 Minuten Dauer zu fertigen. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) ist zulässig. Die Arbeit ist zu der Ausbilduhgs- und Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten besteht aus drei Aufgaben:
Die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 soll für jeden Prüfling nicht länger als 20 Minuten, die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 für das Team jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Benotung erfolgt als Gesamtnote. Zeigt ein Prüfling in einer Aufgabe eine Leistung, durch die Patientinnen oder Patienten erheblich geschädigt würden, darf die fachpraktische Prüfung nur mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet werden.
(5) Die mündliche Prüfung erfolgt in Form eines Prüfungsgesprächs, bei dem eine Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen zulässig ist. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern.
(6) Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zu jedem Prüfungsteil Gegenstand, Ablauf, Ergebnisse und besondere Vorkommnisse hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
(7) Die Abschlussprüfung wird grundsätzlich nichtöffentlich durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am fachpraktischen und am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
Note 2 = gut
den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
Note 3 = befriedigend
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Note 5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
Note 6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die schriftliche, die fachpraktische und die mündliche Prüfung sind bestanden, wenn der jeweilige Prüfungsteil mit mindestens der Note 4 (ausreichend) bewertet wird.
(3) Wird die schriftliche Prüfung nach dem Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) durchgeführt, ist sie bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl erreicht wird (absolute Bestehensgrenze) oder die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmererreichte Punktezahl um nicht mehr als 10 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unterhalb der absoluten Bestehensgrenze liegt. Errechnet sich eine nicht ganzzahlige relative Bestehensgrenze, wird diese zu Gunsten der Prüflinge gerundet.
(4) Bei Anwendung des Prüfungsformates Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) sind die Prüfungsfragen so zu stellen, dass von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit der festgelegten Punktezahl bewertet. Gibt der Prüfling zu einer Frage keine Antwort oder beantwortet eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern, wird die Frage als nicht beantwortet bewertet. Falsche und fehlende Antworten erhalten keinen Punkt.
(5) Wird die schriftliche Prüfung nur zum Teil nach dem Antwort-Auswahlverfahren durchgeführt, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, wenn dieser Teil mehr als 50 % der erreichbaren Punkte abdeckt.
(6) Die Benotung der Prüfungsleistungen jedes Prüflings im schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Teil der Prüfung erfolgt durch die für die Abnahme und Bewertung bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Satz 1 die Note.
§ 13 Rücktritt von der Abschlussprüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung zur Abschlussprüfung von der Abschlussprüfung oder einem Teil der Abschlussprüfung zurück, hat er den Grund für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil der Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger. Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil der Abschlussprüfung als nicht bestanden.
§ 14 Versäumnisfolgen
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Abschlussprüfung, gilt der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Abschlussprüfung oder der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche bei der Abschlussprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen hat, den entsprechenden Teil der Abschlussprüfung als nicht bestanden bewerten. Eine solche Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.
(2) Hat ein Prüfling bei der Abschlussprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der entsprechende Teil der Abschlussprüfung nachträglich von der zuständigen Behörde als nicht bestanden bewertet und die Note berichtigt werden. In schweren Fällen kann die gesamte Abschlussprüfung als nicht bestanden bewertet werden. Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 ist nach einer Frist von einem Jahr ab dem Datum der Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Wurde die Abschlussprüfung nachträglich als nicht bestanden bewertet, ist das unrichtige Zeugnis von der zuständigen Behörde einzuziehen.
§ 16 Wiederholen der Abschlussprüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einmal wiederholt werden. Der Prüfling darf zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er den prüfungsvorbereitenden Teil des Abschlusslehrgangs wiederholt hat. Ist der fachpraktische Prüfungsteil nicht bestanden, darf der Prüfling nur zugelassen werden, wenn zusätzlich eine weitere Ausbildung absolviert worden ist, über deren Inhalt und Dauer der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die diesen Prüfungsteil abgenommen haben, entscheidet. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss der Prüfling einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen weiteren Ausbildung vorlegen.
(2) Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. Tritt der Prüfling, ohne dass Umstände vorliegen, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(3) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann die Ausbildung nur insgesamt wiederholt werden.
§ 17 Zeugnis
(1) Ist die Abschlussprüfung in allen Teilen bestanden, ist dem Prüfling unter dem Datum des letzten Prüfungstages ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 auszustellen, das eine Benotung der einzelnen Prüfungsteile enthält. Die Unterschrift leistet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine Kopie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
(2) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsteile anzugeben sind und auch auf die Voraussetzungen für eine Wiederholungsprüfung nach § 16 hingewiesen wird. Eine Kopie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
§ 18 Prüfungsunterlagen
(1) Alle Ausbildungs- und Prüfungsakten und -unterlagen werden nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsstätte aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre; Kopien der Zeugnisse und der Mitteilungen nach § 17 Abs. 2 sind dauerhaft aufzubewahren.
(2) Auf Antrag bei der Ausbildungsstätte ist Prüflingen Einsicht in ihre Ausbildungs- und Prüfungsakte zu gewähren.
§ 19 Gleichwertige Ausbildungen
(1) Eine nach Inkrafttreten dieser Verordnung in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig, wenn sie auf den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 16./17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beruht.
(2) Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung nach den Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" vom 16./17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gleichwertig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Ausbildungen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage spezifischer Ausbildungsregelungen durchgeführt werden; es kann eine generelle Anerkennung ausgesprochen werden.
§ 20 Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.
§ 21 Übergangs- und Überleitungsvorschriften
(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977 (einzusehen bei den Ausbildungsstätten) eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen haben oder als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter galten, gelten als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach dieser Verordnung. Satz 1 ist auf Ausbildungen oder Anerkennungen in anderen Bundesländern entsprechend anzuwenden.
(2) Für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die §§ 8 bis 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zulassung zur Prüfung und die Auswahl der Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der bisherigen Empfehlungen erfolgt; im Übrigen gelten die bisherigen Empfehlungen fort. Es ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 auszustellen, das die Fußnote 1 nicht enthält. Die Abschlussprüfung ist innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu absolvieren. Eine Wiederholung der Abschlussprüfung ist nach den Regelungen dieser Verordnung vorzunehmen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Ausbildungsstätte, an der die Abschlussprüfung absolviert werden soll, die Frist nach Satz 3 angemessen verlängern; bei Bedarf kann eine zweite Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
(3) Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ohne staatliche Anerkennung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausgebildet haben, müssen innerhalb Von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannt werden, wenn sie weiterhin Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausbilden wollen. Unabhängig davon muss die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden.
(4) Eine Einrichtung für die Rettungswachenausbildung muss innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 erfüllen.
§ 22 Anlagen
Die Anlage 1 bis 9 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Juni 2022 außer Kraft.
| Grundlagen der Ausbildung Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen sowie Richtwerte und Leistungsnachweise der theoretischen Ausbildung |
Anlage 1 (zu § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2) |
Die Ausbildungsinhalte sind nicht stoffbezogen, sondern handlungsorientiert definiert. Über Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen wird festgelegt, was eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter nach Beendigung der Ausbildung können muss.
1. Ausbildungsziele
Die Ausbildungsziele bilden thematische Einheiten, die sich auf komplexe Anforderungen und Aufgabenstellungen von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beziehen. Sie schließen konkrete Handlungen ebenso ein wie auch nicht direkt erschließbare innere Prozesse, z.B. Einstellungen, Bewertungen und Haltungen. Das fachwissenschaftliche Grundlagen- und Überblickswissen ist grundsätzlich in die tätigkeitsbezogenen Handlungszusammenhänge eingebettet.
1.1 Struktur der Ausbildungsziele
| Titel des Ausbildungsziels | Jedes Ausbildungsziel hat einen eigenen Titel, der in Kurzform den Tätigkeitsbereich nennt, der jeweils bearbeitet werden soll. |
| Zeitrichtwert | Die Zeitrichtwerte geben den Orientierungsrahmen für die Zuordnung der Unterrichtsstunden zu den Ausbildungszielen an. Über die Verteilung der Stunden innerhalb des Ausbildungsziels entscheidet die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter und Rettungssanitäter (Ausbildungsstätte). |
| Erläuterungen | In den Erläuterungen finden sich Hinweise zur Zuordnung der Themenbereiche |
| Zielformulierung | Vor allem die Zielformulierungen definieren das Ausbildungsziel. Sie beschreiben grundsätzlich Kompetenzen in Form von Tätigkeiten, die am Ende der Ausbildung beherrscht werden sollen. Die Ziele sind allgemein formuliert. Sie erlauben es, auf Entwicklungen zu reagieren und die regionalen Belange und das spezifische Profil der Ausbildungsstätte zu berücksichtigen. |
| Lerninhalte | Die Lerninhalte beschreiben den inhaltlichen Mindeststandard. Sie sind allgemein formuliert und erlauben es, Innovationen aufzunehmen sowie Schwerpunkte und Akzente zu setzen. Da die relevanten Notfälle bei den Handlungskompetenzen aufgeführt sind, erfolgt in den Lerninhalten keine zusätzliche Aufzählung |
1.2 Ausbildungszielübersicht und Leistungsnachweise mit Zeitrichtwert in Unterrichtsstunden
| 1.2.1 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren | 46 UE |
| 1.2.2 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten | 20 UE |
| 1.2.3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen | 46 UE |
| 1.2.4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken | 20 UE |
| 1.2.5 Betroffene Personen unterstützen | 10 UE |
| 1.2.6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten | 10 UE |
| 1.2.7 Tätigkeit in Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport | 4 UE |
| 1.2.8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern | 4 UE |
| Insgesamt: | 160 UE |
Während der theoretischen Ausbildung sollen mindestens drei Leistungsnachweise (Mündliche, schriftliche oder praktische Leistungstests) erbracht werden. Am Ende der theoretischen Ausbildung erfolgt eine abschließende schriftliche und mündliche Leistungskontrolle.
1.3 Zielformulierungen und Inhalte
| Ausbildungsziel 1 | Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren |
| Zeitrichtwert | 46 Unterricht Stunden |
| Erläuterungen | Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden in der Regel selbstständig im Krankentransport tätig. Die Ausbildung soll jedoch ebenfalls zum Ergreifen notfallmedizinischer Basismaßnahmen und zur Mitwirkung in der Notfallrettung befähigen. |
| Zielformulierung | Die Auszubildenden stellen die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Rettungsmittels her bzw. wirken dabei mit. Sie bestimmen den Versorgungsbedarf, wählen geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels aus und führen diese durch. Sie dokumentieren den Einsatz und stellen die Einsatzbereitschaft wieder her. |
| Lerninhalte |
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| Ausbildungsziel 2 | Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten |
| Zeitrichtwert | 20 Unterrichtsstunden |
| Erläuterungen | Schwerpunkte dieses Ausbildungsziels sind die Erhebung und Ersteinschätzung von Notfallsituationen in Schwere und Ausmaß unter zeitkritischen Bedingungen. Hierbei werden einfache apparative und nicht apparative Untersuchungstechniken eingesetzt. In diesem Zusammenhang führen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eine Dokumentation durch. Die subjektive Empfindung des Patienten wird als dessen individuelle Eigenart wahrgenommen und akzeptiert. Darauf einzugehen ist originärer Auftrag des Rettungsfachpersonals. |
| Zielformulierung | Die Auszubildenden führen die Vitalfunktionskontrolle, die orientierende Ganzkörperuntersuching sowie sonstige notfallrelevanten Untersuchungen durch und ermitteln unter Berücksichtigung unterschiedlicher Erfordernisse individuell notwendigen Versorgungsbedarf. Sie erfassen und bewerten - auch unter zeitkritischen Bedingungen - die in der jeweiligen Situation einwirkenden Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß. Die Auszubildenden erkennen Situationen, in denen zusätzliche Kräfte erforderlich sind sowie Situationen bei denen ein MANV oder MANE vorliegt, Sie sind in der Lage, die Informationen strukturiert und zielgerichtet der Rettungsleitstelle mitzuteilen. |
| Lerninhalte |
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| Ausbildungsziel 3 | In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen |
| Zeitrichtwert | 46 Unterrichtsstunden |
| Erläuterungen | Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter ist primär erste Fachkraft im Krankentransport. Da jeder Krankentransport zu einer Notfallsituation werden kann, müssen die erforderlichen notfallmedizinischen Basismaßnahmen selbständig eingeleitet werden. Hierzu sind spezifische Handlungskompetenzen erforderlich. |
| Zielformulierung | Die Auszubildenden erkennen Situationen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern. Sie führen lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durch und überprüfen deren Wirksamkeit. Sie dokumentieren die durchgeführten Maßnahmen. Sie führen die weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch. |
| Lerninhalte |
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| Ausbildungsziel 4 | Bei Diagnostik und Therapie mitwirken |
| Zeitrichtwert | 20 Unterrichtsstunden |
| Erläuterungen | Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter wirkt in Kooperation mit anderen Berufsgruppen bei der Notfalldiagnostik und Therapie mit. |
| Zielformulierung | Die Auszubildenden kennen erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin. Sie treffen die hierfür erforderlichen Vor- und Nachbereitungen und wirken bei der Durchführung mit. Sie führen ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durch. Sie beobachten kontinuierlich die Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten. Sie unterstützen die Patientinnen und Patienten. |
| Lerninhalte |
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| Ausbildungsziel 5 | Betroffene Personen unterstützen |
| Zeitrichtwert | 10 Unterrichtsstunden |
| Erläuterungen | Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind regelmäßig mit Situationen konfrontiert, bei denen nicht nur notfallmedizinische Maßnahmen am Patienten vorgenommen werden müssen, sondern der Betreuung der betroffenen Personen große Bedeutung zukommt. Unter "betroffene Personen" sind alle am Einsatzgeschehen beteiligten Personen zu verstehen. |
| Zielformulierung | Die Auszubildenden erfassen die individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese sowie Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkenden Personen. Sie unterstützen Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und / oder existenziell bedrohlicher Situationen. Sie führen bei Bedarf eine Erstberatung sowie die Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durch. |
| Lerninhalte |
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| Ausbildungsziel 6 | In Gruppen und Teams zusammenarbeiten |
| Zeitrichtwert | 10 Unterrichtsstunden |
| Erläuterungen | Handeln im Rettungsdienst erfolgt üblicherweise in wechselnden Teams und Gruppen unterschiedlicher Fachbereiche, in denen sich der Einzelne einfinden, integrieren und behaupten muss. Besondere Herausforderungen an Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter stellt die Mitwirkung beim Großschadenfall / Massenanfall von Verletzten (MANV, MANE) dar. |
| Zielformulierung | Die Auszubildenden arbeiten in unterschiedlichen Gruppen oder Teams. Sie bringen ihre Positionen angemessen in den Team und Gruppenprozess ein und vertreten diese sachgerecht. Sie stimmen ihre Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen ab. Sie greifen auf bestehende Konzepte zurück und erarbeiten bei Bedarf eigene Handlungsalternativen. Sie fordern im Bedarfsfall die Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation an. |
| Lerninhalte |
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| Ausbildungsziel 7 | Tätigkeit in Notfallversorgung und qualifiziertem Krankentransport |
| Zeitrichtwert | 4 Unterrichtsstunden |
| Erläuterungen | Zwar handelt es sich bei der Rettungssanitäterin oder dem Rettungssanitäter nicht um einen medizinischen Fachberuf i. e. S., Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden jedoch zum Rettungsfachpersonal gezählt und müssen über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Struktur des Rettungsdienstes und der Betriebsabläufe verfügen. |
| Zielformulierung | Die Auszubildenden setzen sich kritisch mit den Anforderungen ihrer Tätigkeit auseinander, erfassen und reflektieren das eigene Handeln und entwickeln ein angemessenes Rollenverständnis. Sie sind sich ihrer besonderen sozialen Verantwortung bewusst. Gemeinsam mit den Tätigkeiten der anderen im Gesundheitswesen wirkenden Berufsgruppen werden sie dieser gerecht. Sie gehen mit Krisen und Konfliktsituationen angemessen um. |
| Lerninhalte |
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| Ausbildungsziel 8 | Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern |
| Zeitrichtwert | 4 Unterrichtsstunden |
| Erläuterungen | Gegenstand dieses Ausbildungsziels ist das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst |
| Zielformulierung | Die Auszubildenden kennen Sinn und Ziel eines Qualitäts-Managementsystems in Rettungsdiensteinrichtungen. Sie richten ihr Handeln entsprechend aus und setzen Mittel angemessen ein. Sie wirken bei der Umsetzung, Reflektion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mit. |
| Lerninhalte |
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2. Handlungskompetenzen
Die Ausbildungsziele werden durch Beschreibungen von Handlungskompetenzen vertiefend definiert. Die Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenzen ausgerichtet. Es ist Aufgabe der einzelnen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter, mit einer Unterrichtsmethodik ihrer Wahl den Auszubildenden im Rahmen der einzelnen vorgegebenen Ausbildungsziele das für die Handlungskompetenzen notwendige theoretische und schulpraktische Wissen zu vermitteln.
Themen und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele, dabei werden altersspezifische Besonderheiten (Pädiatrie und Geriatrie) unter die jeweiligen Notfallbilder subsumiert:
| Handlungskompetenz 1 | Vermittlung notfallmedizinischer Basiskompetenz |
| Ermittlung des individuellen Lernbädarfs und Fördern der Handlungskompetenz im Bereich der Sofortmaßnahmen. | |
| Ausbildungsziele | 2 und 3 |
| Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Motivation zur Hilfeleistung, Fähigkeit zur Erste Hilfe Leistung z.B.:
|
| Handlungskompetenz 2 | Tätigkeitsfeld Rettungsdienst |
| Vermittlung der Kompetenzen entsprechend den Erwartungen des Rettungsdienstumfeldes an einen Auszubildenden (Aufgaben, Strukturen, Abläufe erkennen). Der Auszubildende soll diese Erwartungen in angemessener Weise in der Praxis umsetzen können. | |
| Ausbildungsziele | 1, 5, 6, 7 und 8 |
| Zu erwerbende Handlungskompetenzen |
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| Handlungskompetenz 3 | Der Patient mit Atemstörung |
| Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Atmung beim kranken und gesunden Menschen. | |
| Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
| Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Respiratorische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Verlegung der Atemwege, Bolusgeschehen, Beinaheertrinken, Asthma, Lungenödem)
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| Handlungskompetenz 4 | Der Patient mit Herz- und Kreislaufstörungen |
| Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung des Herz-Kreislaufsystems beim kranken und gesunden Menschen. | |
| Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
| Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Kardiozirkulatorische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Akutes Koronarsyndrom, Schock, Lungenembolie, hypertensive Erkrankungen, akute Rhythmusstörungen, Herz-Kreislaufstillstand)
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| Handlungskompetenz 5 | Der verletzte Patient |
| Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Versorgung von verletzten Patienten. | |
| Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
| Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Traumatologische Notfallsituationen erkennen und versorgen (insbesondere Blutungen, Verletzungen des Bewegungsapparates, SHT, Wirbelsäulentrauma, Thoraxtrauma, Abdominaltrauma, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen der Sinnesorgane, Polytrauma, Erfrierungen)
|
| Handlungskompetenz 6 | Der Patient mit Bewusstseinsstörungen |
| Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Ursachen verschiedener Erkrankungen und Verletzungen (insbesondere Stoffwechselerkrankungen, Neuroanatomie) für den Bewusstseinszustand eines Menschen. | |
| Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
| Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Notfallsituationen mit Beeinträchtigung des Bewusstseins erkennen und versorgen (insbesondere Hirnblutungen, Apoplex, Anfallsleiden, psychiatrische Notfallbilder, Intoxikationen, Stoffwechselentgleisungen, Unterkühlung, Sonnenstich)
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| Handlungskompetenz 7 | Der Patient mit Schmerzen |
| Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung und die Ursachen des Schmerzes. | |
| Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
| Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Notfallsituationen mit Schmerzzuständen erkennen und versorgen (insbesondere Akutes Abdomen, akuter Harnverhalt, gynäkologische Notfälle, Gefäßverschluss, Lumboischialgie)
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| Handlungskompetenz 8 | Sondersituationen und Notfälle abseits der Routine |
| Die Auszubildenden erkennen besondere Einsatzsituationen im Rettungsdienst und können bei ihrer Bewältigung (insbesondere MANV, MANE, Großschadensereignissen) mitwirken. | |
| Ausbildungsziele | 1 bis 6 |
| Zu erwerbende Handlungskompetenzen | Nichtalltägliche Notfallsituationen (insbesondere CBRNE-Ereignisse, terroristische Anschläge) erkennen und situationsgerecht reagieren, Maßnahmen ergreifen (insbesondere Eigenschutz, organisatorische Besonderheiten, spezielle Verhaltensweisen, Zusammenarbeit mit Dritten, Kommunikation), Umgang mit schwergewichtigen Patienten |
| Klinikpraktikum | Anlage 2 (zu § 2 Nr. 2) |
Ausbildungsziel:
Die oder der Auszubildende soll das im theoretischen Teil erworbene Wissen in der Praxis anwenden. Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten sowie Fachpflegepersonal müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patientinnen und Patienten geübt werden.
Dauer:
160 Stunden sollten wie folgt verteilt werden:
| 40 Stunden | Notaufnahme | |
| 40 Stunden | Operationsbereich - Anästhesie | |
| 40 Stunden | Intensiv- oder Wachstation | |
| 40 Stunden | allgemeine Pflegestation |
Mindestens muss ein Einsatz in der "Notaufnahme" und im "Operationsbereich - Anästhesie" erfolgen.
Inhalte:
| Rettungswachenpraktikum | Anlage 3 (zu § 2 Nr. 3) |
Ausbildungsziel:
Die oder der Auszubildende soll das im theoretischen Teil erworbene Wissen in der Praxis anwenden. Unter Anleitung und Aufsicht einer erfahrenen Rettungsassistentin oder eines erfahrenen Rettungsassistenten sowie einer Notärztin oder eines Notarztes müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und Transport von Patientinnen und Patienten umgesetzt und vertieft werden.
Inhalte:
Es sind Einsatznachbesprechungen und Fallbesprechungen (Kasuistiken) mit der oder dem betreuenden Rettungsassistentin oder Rettungsassistenten und - soweit möglich - einer Notärztin oder einem Notarzt durchzuführen. Der Erwerb praktischer Fertigkeiten ist durch Fallbeispieltrainings zu fördern.
| Abschlusslehrgang | Anlage 4 (zu § 2 Nr. 4) |
Der Abschlusslehrgang dient der Wiederholung des Stoffes sowie der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung.
Zu Beginn des Abschlusslehrgangs soll der individuelle Bildungsbedarf der Auszubildenden ermittelt werden. Die Auszubildenden sollen optimal auf die kompetenz- und handlungsorientierte Prüfung vorbereitet werden.
Anhand von Fallbeispielen sollen die in den Handlungskompetenzen 1 bis 8 nach Nr. 2 der Anlage 1 vermittelten Inhalte praktisch sowie theoretisch unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele nach Nr. 1.3 der Anlage 1 abgebildet und geübt werden.
| Ärztliche Bescheinigung | Anlage 5 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) |
| Erklärung | Anlage 6 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) |
| Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter | Anlage 7 (zu § 7 Abs. 1 Satz 1) |








| Erklärung zur Abschlussprüfung | Anlage 8 (zu § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) |
| Zeugnis | Anlage 9 (zu § 17 Abs. 1) |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 12.02.2021)
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