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LDÜVO - Landesdatenübermittlungsverordnung
Landesverordnung zur Durchführung von Datenübermittlungen der Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. November 2015
(GVOBl. Nr. 15 vom 26.11.2015 S. 390; 25.03.2022 S. 463 22 i.K., 22a, 22b)
Gl.Nr. 210-3-7
Überschrift geändert 22
Aufgrund des § 11 des Landesmeldegesetzes (LMG) vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Abschnitt 1
Erfüllung der Meldepflicht, vorausgefüllter Meldeschein
§ 1 Vorausgefüllter Meldeschein, Identifizierungsdaten, Unterschrift 22
(1) Für die Anmeldung nach § 23 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), ist der elektronische vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG zu verwenden.
Folgende Daten der meldepflichtigen Person dürfen abgerufen werden:
(2) Sofern die anmeldende Person über ein Ausweisdokument verfügt, aus welchem die Identifizierungsdaten nach § 23 Absatz 4 BMG elektronisch ausgelesen und verarbeitet werden können, ist dieses Dokument für den vorausgefüllten Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG zu nutzen.
(3) Wird der Meldeschein ausschließlich elektronisch erzeugt und aufbewahrt, kann die Unterschrift der anmeldenden Person auf dem Meldeschein über ein Signaturpad erfolgen. Die Richtigkeit des Meldescheins und der Unterschrift ist in diesem Fall durch die Meldebehörde mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu bestätigen.
§ 2 Anmeldung und Abmeldung von Seeleuten ohne Wohnung in Deutschland
Für die Anmeldung erhebt die Reederin oder der Reeder folgende Daten:
Für die Abmeldung erhebt die Reederin oder der Reeder folgende Daten:
§ 3 Aufbewahrung der Meldescheine und Änderungsmitteilungen
Die Meldescheine und Änderungsmitteilungen hat die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf den Wegzug oder Tod einer Person folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die ausschließlich elektronische Aufbewahrung zulässig, wenn die Dokumente bei der elektronischen Erfassung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Für die elektronische Aufbewahrung gilt Satz 1.
(Stand: 06.05.2024)
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