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Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

Errichtungsgesetz Einheitlicher Ansprechpartner - Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein"
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. September 2009
(GVOBl Nr. 16 vom 24.09.2009 S. 577; 16.03.2015 S.96 15; 02.05.2018 S. 162 18; 14.12.2018 S. 902aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-15


Abschnitt I
Grundlagen

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz, Siegel, Trägerschaft

(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrnehmung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie, DLRL). Sie trägt die Bezeichnung "Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein".

(2) Die Anstalt besitzt Dienstherrenfähigkeit.

(3) Sitz der Anstalt ist die Landeshauptstadt Kiel.

(4) Die Anstalt führt das Landessiegel mit der Inschrift "Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein".

(5) Träger der Anstalt sind das Land Schleswig-Holstein, die Gemeinden und Kreise des Landes sowie alle im Land Schleswig-Holstein bestehenden Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern; das Nähere regeln die Träger im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung. Weitere Träger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 aufgenommen werden. Jeder weitere Träger stellt jeweils ein weiteres Mitglied in dem Verwaltungsrat nach Maßgabe des § 10.

(6) Die Interessen der Gemeinden und Kreise werden in der Anstalt durch den Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag, den Städtebund Schleswig-Holstein, den Städtetag Schleswig-Holstein und den Schleswig-Holsteinischen Landkreistag vertreten.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet auf alle von der DLRL erfassten Dienstleistungstätigkeiten und auf solche Dienstleistungen Anwendung, deren Abwicklung über die einheitliche Stelle durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Der Service der Anstalt kann von in- und ausländischen Dienstleistungserbringern in Anspruch genommen werden. Die Anstalt betreut Verfahren im Zusammenhang mit der dauerhaften Niederlassung ebenso wie Verfahren im Zusammenhang mit der vorübergehenden Dienstleistungstätigkeit. Durch Verordnung kann die für die betroffenen Branchen oder Nicht-Dienstleistungen fachlich zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 sowie im Benehmen mit der für die Umsetzung der DLRL zuständigen obersten Landesbehörde den Anwendungsbereich um alle oder einzelne vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen Branchen oder um Nicht-Dienstleistungen erweitern.

(2) Über die Anstalt können alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden, die unter Artikel 6 DLRL fallen oder deren Abwicklung über die einheitliche Stelle durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Durch Verordnung kann die für die betroffenen Verfahren fachlich zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 sowie im Benehmen mit der für die Umsetzung der DLRL zuständigen obersten Landesbehörde den Anwendungsbereich um weitere von der DLRL nicht erfasste Verfahren und Formalitäten erweitern.

Abschnitt II
Aufgaben

§ 3 Aufgaben

(1) Die Anstalt hat nach Artikel 6 DLRL die Aufgabe, die Durchführung staatlicher Verfahren und Formalitäten zu erleichtern. Sie wirkt gemeinsam mit den zuständigen Stellen auf die einfache, zügige und zweckmäßige Durchführung des Verfahrens hin. Sie hat die im Sinne dieses Gesetzes an sie herangetragenen Anliegen gegenüber den zuständigen Stellen zu koordinieren. Die Anstalt unterstützt Dienstleistungserbringer bei sämtlichen Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit betreffen.

(2) Die Anstalt ist einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz ( LVwG).

(3) Die Anstalt prüft eingehende Anträge und Mitteilungen summarisch auf Vollständigkeit und offensichtliche Fehler. Sie leitet die Anträge und Mitteilungen unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. Bei offensichtlicher Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit weist die Anstalt den Dienstleistungserbringer darauf hin; § 138b Abs. 4 LVwG bleibt unberührt. Die Anstalt wickelt für die an sie herangetragenen Verfahren die gesamte Verfahrenskorrespondenz einschließlich der Zustellung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten sowie die Weiterleitung dienstleistungsspezifischer Informationen der zuständigen Behörden nach §§ 83a und 138c Abs. 2 LVwG ab, soweit der Dienstleistungserbringer nicht etwas anderes verlangt. Die Aufgaben der Anstalt nach diesem Absatz lassen die gesetzlichen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden unberührt.

(4) Die Anstalt stellt Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern allgemeine Informationen beispielsweise über

  1. die Anforderungen, die insbesondere für im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene Dienstleistungserbringer beispielsweise bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten gelten,
  2. die zuständigen Stellen, einschließlich der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Stellen, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen,
  3. die Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen,
  4. die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Stellen und den Dienstleistungserbringern oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern,
  5. Verbände oder Organisationen, die, ohne eine zuständige Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen,

zur Verfügung. Die Informationen müssen in einer klaren und unzweideutigen Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sein und dem neuesten Stand entsprechen. Zu diesem Zweck betreibt die Anstalt ein elektronisches Wissens- und Informationssystem.

(5) Sofern die Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt wird, kann die Anstalt vergleichbare Aufgaben für andere Stellen - auch außerhalb des Landes Schleswig-Holstein - wahrnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Kostenerstattung, sind vor Übernahme in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festzulegen.

(6) Durch Verordnung kann die für die Umsetzung der DLRL zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 weitere öffentliche Aufgaben als einheitliche Stelle oder solche, die mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 im Zusammenhang stehen, auf die Anstalt übertragen.

(7) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die Anstalt Dritter bedienen.

(8) Soweit in den Gemeinden und Kreisen für den nach Kapitel VI der DLRL erforderlichen Informationsaustausch das nach Artikel 34 Abs. 1 DLRL von der Europäischen Kommission eingerichtete elektronische System genutzt wird, nimmt die Anstalt für sie die technische Abwicklung für den Informationsaustausch wahr; die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden der Gemeinden und Kreise bleiben unberührt. Auf Antrag überträgt die Aufsichtsbehörde nach § 15 Satz 2 die technische Abwicklung für den Informationsaustausch mittels des in Satz 1 genannten elektronischen Systems auf die Gemeinden und Kreise.

§ 4 Unterstützungspflichten

(1) Die für die Durchführung der nach § 2 Abs. 2 erfassten Verfahren und Formalitäten zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen. Die zuständige Stelle erteilt der Anstalt auf Nachfrage Auskunft über den Stand der bei ihr anhängigen Verfahren.

(2) Soweit ein Dienstleistungserbringer Informationen nach Artikel 7 Abs. 2 DLRL über die Anstalt begehrt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, diese der Anstalt unverzüglich und elektronisch zur Weiterleitung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, der Anstalt die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Eine entsprechende Pflicht obliegt auch der Anstalt im Verhältnis zu den zuständigen Behörden.

§ 5 Haftung, Anstaltslast

(1) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger unbeschränkt. Dritten gegenüber haften die Träger als Gesamtschuldner, wenn und soweit Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt nicht befriedigt worden sind (Gewährträgerhaftung). Im Innenverhältnis haften die Träger entsprechend dem nach § 7 Abs. 1 festgelegten Verteilungsschlüssel, im Falle der Amtshaftung nach der Regelung des § 20.

(2) Die Träger stellen sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt (Anstaltslast).

§ 6 Mitteilungspflichten der Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringer, die zum Zweck der Verfahrensabwicklung die Anstalt eingeschaltet haben, informieren diese unverzüglich

  1. über die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten der Genehmigungsregelung unterworfen sind, sowie
  2. über Änderungen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung führen.

Abschnitt III
Finanzierung

§ 7 Finanzierung

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erhält die Anstalt von den Trägern Finanzmittel nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte als Globalzuweisung. Der Finanzbedarf der Anstalt wird jährlich vom Verwaltungsrat im Wirtschaftsplan niedergelegt. Der Anteil an der Finanzierung wird von den Trägern in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt. Der auf die Träger entfallende Anteil kann auch durch die Gestellung von Sach- oder Personalmittel erbracht werden.

(2) Im Falle der Übertragung neuer Aufgaben nach § 3 Abs. 6 hat die Verordnung Regelungen darüber zu enthalten, welcher Träger die zusätzlich notwendigen Finanzmittel bereitzustellen hat.

§ 8 Gebühren

(1) Die Anstalt kann für die Abwicklung von Verfahren und Formalitäten Verwaltungsgebühren und Auslagen erheben. Diese dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen (Kostendeckungsprinzip), müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Verfahrens stehen und vertretbar sein. Der Verwaltungsrat bestimmt durch Satzung die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben werden, sowie die Gebührensätze.

(2) Wird ein Verfahren oder eine Formalität über die Anstalt abgewickelt, werden die anfallenden Gebühren und Auslagen des Verfahrens für die zuständige Stelle von der Anstalt eingezogen. Sie hat diese unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und gegebenenfalls ein Vollstreckungsverfahren gegen den Gebührenschuldner zu veranlassen.

Abschnitt IV
Innere Organisation

§ 9 Organe

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung).

§ 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich des § 1 Abs. 5 Satz 3 aus sieben Mitgliedern. Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag, der Städtebund Schleswig-Holstein, der Städtetag Schleswig-Holstein und der Schleswig-Holsteinische Landkreistag benennen entsprechend § 1 Abs. 6 für die kommunalen Träger der Anstalt jeweils ein Mitglied. Je ein weiteres Mitglied benennen

  1. das Land Schleswig-Holstein,
  2. die Industrie- und Handelskammern,
  3. die Handwerkskammern.

Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine vorzeitige Abberufung ist auf Vorschlag desjenigen, der das Mitglied benannt hat, zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern für den Einzelfall nicht etwas anderes geregelt ist.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für die Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Zahl der Mitglieder erforderlich.

§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Satzung der Anstalt gemäß § 12 und ihre Änderung,
  2. die Grundsätze der Führung der Geschäfte,
  3. die Auswahl, Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung,
  4. die Übernahme vergleichbarer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 5,
  5. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
  6. Grundsatzfragen der Personalverwaltung,
  7. den Wirtschaftsplan und scene Änderungen,
  8. die Entlastung der Geschäftsführung,
  9. die Aufnahme neuer Träger gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2,
  10. die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers,
  11. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
  12. die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4.

Die Beschlüsse nach Nummer 4, 9 und 12 sowie der Beschluss der ersten Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung nach Nummer 3 sowie Beschlüsse nach Nummern 4, 5 und 9 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Beschlüsse nach Nummer 7 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit der Zahl der Mitglieder.

(2) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Er kann von der Geschäftsführung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen und deren Bücher und Schriften einsehen.

(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.

(4) Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung.

§ 12 Satzung

Die Anstalt regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, Organe und deren Befugnisse sowie über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Anstalt enthalten.

§ 13 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung) wird vom Verwaltungsrat bestellt.

(2) Die Geschäftsführung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Grundsätze für die Geschäftsführung im Rahmen der Weisungen des Verwaltungsrates. Sie bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt diese aus.

Abschnitt V
Personal, Aufsicht, Wirtschaftsführung,
Datenschutz und Haftung

§ 14 Personal der Anstalt

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird im Beschäftigtenverhältnis eingestellt. Die Befristung des Beschäftigtenverhältnisses ist zulässig. Die Geschäftsführung kann auch einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden; die Übertragung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren. Weitere Amtszeiten sind möglich.

(2) Die Geschäftsführung ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der übrigen Beschäftigten der Anstalt. Sie ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten. Die Geschäftsführung entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten. Sie kann diese Befugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Träger der Anstalt nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 ihre Finanzierungsverpflichtung durch Gestellung von Personal erfüllen.

(4) Für eigenes Personal der Anstalt gelten der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TvL) in der jeweiligen Fassung sowie das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93). Das Tarifrecht der abgeordneten Beschäftigten bleibt unberührt. Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenverordnung der von Satz 1 erfassten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

§ 15 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Land Schleswig-Holstein. Aufsichtsbehörde ist die für die Umsetzung der DLRL zuständige oberste Landesbehörde. Die Aufsichtsbehörde stellt in Angelegenheiten der §§ 138 a ff. LVwG das Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten her.

§ 16 Wirtschaftsführung, Geschäftsjahr, Jahresabschluss

(1). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.

(3) Die Anstalt stellt vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen mittelfristigen Wirtschaftsplan auf, der einen Erfolgs- und einen Finanzplan umfasst. Im Erfolgsplan sind die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge und im Finanzplan die geplanten Änderungen der Vermögensteile und des Kapitalbestandes darzustellen.

(4) Die Geschäftsführung stellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.

(5) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde übt die Rechte nach § 68 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) aus.

(6) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Verwaltungsrat beschließt spätestens bis zum Abschluss der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts.

§ 17 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Die §§ 1 bis 87 und §§ 106 bis 109 der LHO finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 LHO keine Anwendung.

§ 18 Finanzkontrolle

Der Rechnungshof des Landes Schleswig-Holstein überwacht die Wirtschaftsführung der Anstalt gemäß § 111 der Landeshaushaltsordnung.

§ 19 Datenschutz 18

(1) Die Anstalt darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzrechts oder die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Soweit die zuständigen Stellen gegenüber der Anstalt zur Unterstützung verpflichtet sind, dürfen diese die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstalt durch Übermittlung offenlegen. Beschränkt der Dienstleistungserbringer das Tätigwerden der Anstalt auf bestimmte Verfahrensgegenstände oder Verfahrenshandlungen, so darf die Anstalt personenbezogene Daten nur in dem hierfür erforderlichen Maße verarbeiten.

(2) Das gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 von der Anstalt betriebene Wissens- und Informationssystem darf personenbezogene Daten enthalten, soweit es zur Aufgabenerledigung erforderlich ist.

§ 20 Schadensersatz

(1) Für die Erfüllung der Informationsaufgaben nach § 3 Abs. 4 ist unabhängig von der Verpflichtung der zuständigen Stellen nach § 4 die Anstalt verantwortlich. Soweit die Anstalt Informationen der zuständigen Stellen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 weiterleitet, bleibt die zuständige Stelle verantwortlich, wenn diese als Urheberin der Informationen erkennbar ist und ihre Informationen inhaltlich unzutreffend sind. Andernfalls trifft die Außenverantwortlichkeit die Anstalt. Die Anstalt haftet nach außen unbegrenzt für bei Dritten entstehende Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unabhängig von den verfahrensmittelnden Befugnissen der Anstalt nach §§ 3 und 4 bleibt für die Sachentscheidung allein die zuständige Stelle verantwortlich. Dies gilt auch, wenn durch eine Pflichtverletzung der Anstalt Fristen versäumt werden oder durch eine Verzögerung der Anstalt eine Genehmigungsfiktion eintritt.

(3) Im Innenverhältnis der Anstalt zur zuständigen Stelle bestimmt sich die Haftung nach dem Grad der Verantwortlichkeit.

§ 21 Veröffentlichungen

Die Satzungen, ihre Änderungen sowie der Jahresabschluss werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

§ 22
Verfahrensbestimmungen

(1) Die in diesem Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigten obersten Landesbehörden haben die Interessen der Anstalt und ihrer Träger hinreichend zu berücksichtigen. Die nach § 10 Abs. 1 Vorschlagsberechtigten sind ebenso anzuhören wie der Verwaltungsrat der Anstalt. Alle Träger haben das Recht; Stellung zu nehmen. Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 Abs. 6 ist das Einvernehmen mit der Anstalt herzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Verordnung der Umsetzung höherrangigen Rechts dient.

(2) Soweit dieses Gesetz eine Zustimmung der Rechtsaufsicht verlangt, hat diese, wenn sie die Genehmigung versagen will, der Anstalt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

§ 23 Übergangsvorschriften

Bis zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein.

§ 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____-
*)Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

ENDE

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