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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

LArchG - Landesarchivgesetz
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 11. August 1992
(GVOBl 1992 S. 444; 08.02.1994 S. 124; 03.01.2005 S. 21; 08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 02.05.2018 S. 162 18)
Gl.-Nr.: 224-5




Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung und ermöglichen die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik. Sie schützen das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung und sind der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich. Sie bilden das öffentliche Gedächtnis eines Landes.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Archivierung ist Aufgabe

  1. des Landes,
  2. der Kreise,
  3. der Gemeinden,
  4. der Ämter,
  5. der Zweckverbände mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Zweckverbände sowie
  6. aller sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger der öffentlichen Verwaltung.

Die Kreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger der öffentlichen Verwaltung nehmen diese Aufgabe eigenverantwortlich wahr.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihre Dienste, Werke und Einrichtungen,
  2. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen sowie
  3. öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse sowie Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Sparkassengesetz .

§ 3 Begriffsbestimmungen 18

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die in ein Archiv übernommen sind, und sonstiges Dokumentationsmaterial, das von einem Archiv als Ergänzung seines Archivgutes gesammelt wird.

(2) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Akten, Urkunden, Schriftstücke, Karten, Pläne, Karteien, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Informationsträger einschließlich der darauf befindlichen Informationen und der zu ihrer Ordnung, Nutzung und Auswertung erforderlichen Hilfsmittel.

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung der zuständigen Archivbehörde für

  1. Wissenschaft oder Forschung,
  2. das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte,
  3. Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder
  4. die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen oder Dritter

von bleibendem Wert sind. Archivwürdig sind auch Unterlagen, die aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder zur Rechtswahrung dauernd aufbewahrt werden müssen.

(4) Archivierung umfaßt die Aufgabe, archivwürdige Unterlagen nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, als Archivgut dauernd zu verwahren, zu sichern, zu erschließen, aufzubereiten und für die Benutzung bereitzustellen.

(5) Entstehung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Zeitpunkt der Vervollständigung einer Unterlage oder des letzten organischen Zuwachses von Unterlagen.

Zweiter Teil
Landesarchiv

§ 4 Organisation und Aufgaben des Landesarchivs 18

(1) Das bestehende Landesarchiv Schleswig-Holstein wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Schleswig im Geschäftsbereich des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein errichtet. Es führt die bisherige Bezeichnung "Landesarchiv Schleswig Holstein" (Landesarchiv). Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Land.

(2) Das Landesarchiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen der Behörden und Gerichte des Landes, ihrer besonderen Organisationseinheiten sowie ihrer Funktionsvorgänger und der Rechtsvorgänger des Landes zu archivieren.

(3) Das Landesarchiv kann auch archivwürdige Unterlagen anderer Verfügungsberechtigter, insbesondere privater Personen, archivieren. Die Beteiligten können durch Vertrag regeln, ob die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden sollen oder ob andere Pflichten und Rechte für die Vertragsparteien gelten. Schutzwürdige Belange betroffener Personen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, ergänzt das Landesarchiv seine Bestände durch sonstiges Dokumentationsmaterial.

(5) Das Landesarchiv erbringt aus seinen Quellen- beständen als Informationszentrum Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Es erteilt Auskünfte, berät und unterstützt Benutzerinnen und Benutzer.

(6) Das Landesarchiv soll durch eigene Maßnahmen die Auseinandersetzung mit der Geschichte des Landes Schleswig-Holstein fördern. Es kann zu diesem Zweck auch eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligen.

(7) Das Landesarchiv trägt zur Qualifizierung ehren-, neben- und hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Archiven bei.

(8) Es erfüllt weitere Aufgaben, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Landes stehen.

§ 5 Beratung und Einsicht in Registraturen

(1) Das Landesarchiv hat die in § 4 Abs. 2 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung zu beraten. Es kann den Landtag, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung und die in § 4

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