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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 29. Mai 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 500)


Der Sächsische Landtag hat am 2. Mai 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsIntG - Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Sächsisches Gesetz zur Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "insbesondere" die Wörter "Integrations- und Teilhabebeiräte," eingefügt und das Wort "und" wird durch das Wort "sowie" ersetzt.

2. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die Kreisfreien Städte sollen zur Wahrung der Belange der in der Gemeinde lebenden Ausländer Beauftragte für Migration und Integration bestellen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung

Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "insbesondere" die Wörter "Integrations- und Teilhabebeiräte," eingefügt und das Wort "und" wird durch das Wort "sowie" ersetzt.

2. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer sollen die Landkreise Beauftragte für Migration und Integration bestellen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes

§ 1 des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705, 709) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird aufgehoben.

2. Die Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 3 bis 7.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (29.06.2024) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 251696


ENDE

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