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Änderungstext
Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung
- Sachsen -
Vom 21. August 2018
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 21.09.2018 S. 593)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung
Die Sächsische Eigenbetriebsverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 941), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102)" ersetzt.
2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Der Eigenbetrieb kann mit Stammkapital ausgestattet werden. Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch wirtschaftlich zugeordnet werden. | "(2) Die §§ 32 und 33 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend." |
§ 87 SächsGemO gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
4. § 20 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Abs. 2 bis 5 SächsKomHVO-Doppik gilt entsprechend. | " § 12 Absatz 2 bis 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung gilt entsprechend." |
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Beiträge, die nach den §§ 17 bis 25 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, erhoben werden, sind der Kapitalrücklage zuzuführen. | "Beiträge, die nach den §§ 17 bis 25 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben werden, sind der Kapitalrücklage zuzuführen." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für ihre ertragswirksame Auflösung gelten § 36 Abs. 6 und § 40 SächsKomHVO-Doppik entsprechend. | "Für ihre ertragswirksame Auflösung gelten § 36 Absatz 6 und § 40 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung entsprechend." |
6. In § 32 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)" durch die Wörter " § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes" und die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)" werden durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181538
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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