Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 28.10.2011 S. 370)
Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote".
b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Anlassbezogene mobile automatisierte Kennzeichenerkennung".
c) Die Angaben zu den §§ 35 bis 42 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Anwendungsbereich | § 35 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 |
alt | neu |
§ 36 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 |
§ 36 |
alt | neu |
§ 37 Grundregeln der Erhebung von Daten | § 37 Erhebung von Daten bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und besonders gefährdeten Objekten |
alt | neu |
§ 38 Erhebung von Daten bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und besonders gefährdeten Objekten | § 38 Längerfristige Observation, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen, Verdeckte Ermittler und polizeiliche Beobachtung |
alt | neu |
§ 39 Einsatz besonderer Mittel zur Erhebung von Daten | § 39 Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler |
alt | neu |
§ 40 Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen | § 40 Besondere Bestimmungen zur polizeilichen Beobachtung |
alt | neu |
§ 41 Verdeckte Ermittler | § 41 Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen |
alt | neu |
§ 42 Polizeiliche Beobachtung | § 42 (aufgehoben)". |
d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 (aufgehoben) | " § 44 Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung". |
e) In der Angabe zu § 81 wird das Wort "Hilfsbeamte"
durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
f) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 83 In-Kraft-Treten | " § 83 Verweisungen". |
g) Es wird folgende Angabe angefügt:
" § 84 Inkrafttreten".
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Fläche mitzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben und künftig begehen werden.
(Stand: 29.08.2023)
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