Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 4. Oktober 2011
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 28.10.2011 S. 370)


Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote".

b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Anlassbezogene mobile automatisierte Kennzeichenerkennung".

c) Die Angaben zu den §§ 35 bis 42 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Anwendungsbereich § 35 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten


alt neu
  § 36 Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten

§ 36


alt neu
  § 37 Grundregeln der Erhebung von Daten § 37 Erhebung von Daten bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und besonders gefährdeten Objekten


alt neu
  § 38 Erhebung von Daten bei öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und besonders gefährdeten Objekten § 38 Längerfristige Observation, Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen, Verdeckte Ermittler und polizeiliche Beobachtung


alt neu
  § 39 Einsatz besonderer Mittel zur Erhebung von Daten § 39 Besondere Bestimmungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler


alt neu
  § 40 Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen § 40 Besondere Bestimmungen zur polizeilichen Beobachtung


alt neu
  § 41 Verdeckte Ermittler § 41 Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen


alt neu
§ 42 Polizeiliche Beobachtung  § 42 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 44 (aufgehoben) " § 44 Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung".

e) In der Angabe zu § 81 wird das Wort "Hilfsbeamte"

durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.

f) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 83 In-Kraft-Treten " § 83 Verweisungen".

g) Es wird folgende Angabe angefügt:

" § 84 Inkrafttreten".

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote

(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Fläche mitzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben und künftig begehen werden.

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