Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Vom 8. November 2010
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2010 S. 438)
Aufgrund von § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159), wird verordnet, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung - SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2010 (SächsGVBl. S. 274), wie folgt zu ändern:
1. Nummer 35 der Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
35. § 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303, 304) geändert worden ist: | "35. § 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist:". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach Teil 3 wird ein neuer Teil 4 mit folgender Bezeichnung eingefügt:
"Teil 4
Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten".
b) In den neuen Teil 4 wird ein neuer § 30 mit folgender Bezeichnung eingefügt:
" § 30 Gebührenverzeichnis".
c) Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
d) Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und 32.
3. Nach Teil 3 wird folgender neuer Teil 4 eingefügt:
"Teil 4
Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten
§ 30 Gebührenverzeichnis
Nummer | Gegenstand | Gebühren |
1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB | 25 bis 385 EUR |
2. | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung) | 409 EUR |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung) | 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 10 EUR |
3. | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht.
Anmerkung: Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen. |
10 bis 255 EUR |
3.2 | Anzeige an den Gläubiger durch die Hinterlegungsstelle nach § 15 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz - SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) | 10 EUR |
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 255 EUR |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 50 EUR |
4. | Beeidigung1 | |
4.1 | Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern
Anmerkung: Der Gebührentatbestand ist auch gegeben, wenn ein Dolmetscher oder Übersetzer, der bereits für eine oder mehrere Sprachen allgemein beeidigt ist, einen neuen Antrag für eine weitere Sprache stellt. |
80 EUR |
4.2 | Wenn der Antrag auf Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr nach 4.1 auf | 40 EUR |
5. | Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
5.1 | Anerkennung als Gütestelle | 130 EUR |
5.2 | Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung | 30 EUR |
1) Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). |
."
4. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
5. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und 32.
(Stand: 26.04.2021)
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