Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Siebentes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 28.12.2010 S. 406)
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen | " § 29 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst
" § 29a Digitalfunk und e-Government-Basiskomponenten".
c) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 31 Berechnung, Festsetzung und Zahlung". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:(gültig ab 01.01.2009)
alt | neu |
Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. | "Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird." |
bb) In Satz 4 wird die Angabe "vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376)" durch die Angabe "vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" ersetzt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 3a FAG erhält, ein Betrag in Höhe von 268.000.000 EUR unberücksichtigt. | "Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Abs. 3a FAG unberücksichtigt." |
dd) In Satz 6 wird die Nummer 5 durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
alt | neu |
ab dem Jahr 2013 35.000.000 EUR. | "5. im Jahr 2013 35.000 000 EUR,
6. ab dem Jahr 2014 38.500 000 EUR." |
ee) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Finanzausgleichsmasse 2011 wird zum Ausgleich der Vorfinanzierung von Hochwasserhilfen zur Schadensbeseitigung aus dem Hochwasser 2010 aus Mitteln des Staatshaushaltes ein Betrag in Höhe von 3.000 000 EUR zugeführt."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S.167,177)" durch die Angabe "durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)(gültig ab 01.01.2012) Buchstabe f wird gestrichen.
bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 29a, | "g) die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie an den Kosten der e-Government-Basiskomponenten nach § 29a," |
cc) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j angefügt:
"j) die Erhöhung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2011 um 3.000 000 EUR;".
b) In Absatz 2 wird Satz 3
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion