Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 11. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 23.12.2008 S. 887)


Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 FAG - Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
"SächsFAG - Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

"Achter Abschnitt
Kommunales Vorsorgevermögen

§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen".

b) Die bisherige Angabe "Achter Abschnitt" wird durch die Angabe "Neunter Abschnitt" ersetzt.

c) Die Angabe " § 23 Pauschale Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus" wird gestrichen.

d) Die bisherige Angabe "Neunter Abschnitt" wird durch die Angabe "Zehnter Abschnitt" ersetzt.

e) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Finanzausgleichsumlage".

f) Die bisherige Angabe "Zehnter Abschnitt" wird durch die Angabe "Elfter Abschnitt" ersetzt.

g) Die Angabe " § 29a Kommunaler Finanzierungsanteil Digitalfunk" wird durch die Angabe " § 29a Digitalfunk" ersetzt.

h) Die bisherige Angabe "Elfter Abschnitt" wird durch die Angabe "Zwoelfter Abschnitt" ersetzt.

i) Die Angabe "Anlage" wird durch die Angaben

"Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)

Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)

Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 8)"

ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag in Höhe von 881.978.000 EUR unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, zugeflossen ist. Dieser Betrag soll weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost verausgabt werden. Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt darüber hinaus ein Betrag in Höhe von 25.565.000 EUR unberücksichtigt, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält. Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt weiterhin ein Betrag in Höhe von 268.000.000 EUR unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Abs. 3a FAG zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur Verfügung gestellt wird. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion