Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung; der Gaststättenverordnung
Vom 27. Juni 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 18.07.2008 S. 413)
Es wird verordnet aufgrund von:
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 295), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landratsämtern und Kreisfreien Städten als unteren Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Gemeinden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Ausführung des § 12 des Gaststättengesetzes sowie des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbebetriebe bezieht, die der Vorschrift des § 12 des Gaststättengesetzes unterliegen, sind die Gemeinden zuständig. | "(2) Für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung sind die Gemeinden zuständig, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbebetriebe bezieht, die dem Gaststättengesetz unterliegen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "unteren Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "Landkreise und Kreisfreien Städte" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "eines Regierungspräsidiums" durch die Wörter "einer Landesdirektion" ersetzt.
d) Absatz 4
(4) Für die Anordnung von Ausnahmen von der Sperrzeit für einzelne Betriebe nach § 10 sind die Gemeinden zuständig.
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter "und seines Ehegatten" gestrichen.
3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
" § 13 Aufsicht
(1) Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden sind die Landesdirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit."
4. Der bisherige § 13 wird § 14.
(Stand: 06.09.2023)
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