Regelwerk

GastVO - Gaststättenverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Sachsen -

Vom 16. Juni 1992
(GVBl. S. 295; ... ; 11.12.2001 S. 725;27.06.2008 S. 413 08)
Gl.-Nr.: 711-1


Aufgrund von § § 18 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 und 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) sowie § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit 08

(1) Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den Gemeinden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung sind die Gemeinden zuständig, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbebetriebe bezieht, die dem Gaststättengesetz unterliegen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 sind

  1. die Gemeinden,
  2. für Regelungen, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, die Landkreise und Kreisfreien Städte,
  3. für Regelungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises - einer Kreisfreien Stadt - hinaus erstrecken, die Landesdirektionen,
  4. für Regelungen, die sich über das Gebiet einer Landesdirektion hinaus erstrecken, das Staatsministeriums des Innern.

§ 2 Verfahren 08

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis oder einer Gestattung im Sinne der § § 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters beizubringen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 10 soll in Schriftform ergehen.

§ 3 Straußwirtschaften

(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder Apfelwein bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).

(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf daneben nicht eine Straußwirtschaft betreiben.

(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft betreiben.

§ 4 Räumliche Voraussetzungen

(1) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.

(2) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(4) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 5 Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen

(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.

(2) § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren.

§ 6 Anzeige

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen und dabei mitzuteilen

  1. den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
  2. den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,
  3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

§ 7 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und in der Nacht zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 8 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

(1) Für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte auf Schiffen und in Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt.

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