umwelt-online: VSa - Verschlusssachenanweisung - Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung - über die Behandlung von Verschlusssachen (Sa) (2)
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40. Übertragung von VS über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen
40.1 VS sind bei der Übertragung über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen mit einem vom BSI für den betreffenden Geheimhaltungsgrad zugelassenen Kryptosystem zu verschlüsseln oder durch andere zugelassene Maßnahmen zu sichern. Sofern für die Verwendung bei als VS-NUR FÜR DEN DIENST-GEBRAUCH eingestuften VS Programme und Geräte mit BSI-Zulassung nicht verfügbar sind, können auch nach Common Criteria mit nationalen Schutzprofilen durch das BSI zertifizierte Produkte verwendet werden. Bis zur Bereitstellung nationaler Schutzprofile können andere durch das BSI zertifizierte Produkte, Prüftiefe mindestens EAL 3, verwendet werden. Bei der Auswahl ist das LfV beratend hinzuzuziehen.
40.2 Abweichend von Nummer 40.1 Satz 1 ist in folgenden Fällen eine unkryptierte Übertragung zulässig:
Die Nachrichten sind möglichst so abzufassen, dass sie keinen unmittelbaren Rückschluss auf ihren VS-Charakter zulassen. Sie dürfen keine Kennzeichnungen oder Hinweis aufweisen, die sie von einer offenen Nachricht unterscheiden. Die Nachrichtenempfänger sind auf anderem Wege, beispielsweise über andere Telekommunikationsverbindungen, durch Post oder Kurier, unverzüglich über die VS-Einstufung der Nachricht zu unterrichten, außer wenn dies im Einzelfall nicht möglich oder zweckmäßig ist.
40.3 Bei der Übertragung von VS kann über die bestehenden Ausnahmen nach Nummer 40.2 hinaus eine Kryptierung unterbleiben
bei Verbindung mit einem anderen Kommunikationsnetz muss dieses und die Verbindung zu diesem mindestens gemäß Doppelbuchstaben cc und dd geschützt sein.
40.4 Soweit die für den Betrieb eines Kryptosystems benötigten Kryptodaten (Schlüssel) nicht automatisch bereitgestellt werden, dürfen diese nur vom BSI oder durch vom BSI benannte Stellen hergestellt und verteilt werden. Für die Verwaltung von auf dem Kurier-/Postweg bereitgestellter Kryptodaten sind Kryptoverwalter und -vertreter zu bestellen. Die Kryptoverwalter geben die Kryptodaten in die Kryptosysteme ein oder bei Bedarf an die befugten IT-Nutzer aus. Namen und Behördenanschrift der Kryptoverwalter/Vertreter sowie Änderungen sind dem BSI oder den vom BSI benannten Stellen mitzuteilen.
40.5 Sicherheitsvorgaben für Telekommunikationsanlagen, über die Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftem Inhalt unkryptiert geführt werden, bestimmt eine Technische Leitlinie des BSI. Das LfV ist bei Bedarf beratend hinzuzuziehen.
40.6 Bei der Kommunikation mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, wie die NATO, gehen die jeweiligen internationalen Bestimmungen und Abkommen vor, sofern nicht nationale Bestimmungen höhere Geheimschutzmaßnahmen erfordern.
41. Wartung und Instandsetzung von Informationstechnik für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS
41.1 Vor Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten sollen diese VS aus dem IT-System entfernt werden, beispielsweise durch Entfernen des Datenträgers. Ist dies nicht möglich, ist nach den Nummern 10.3 und 10.4 ermächtigtes oder zugelassenes Wartungs- oder Instandsetzungspersonal einzusetzen. Während der Verarbeitung oder Übertragung von VS ist eine Wartung oder Instandsetzung des IT-Systems nicht zulässig.
(Stand: 21.06.2018)
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