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VSa - Verschlusssachenanweisung
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen
- Sachsen -
Vom 4. Januar 2008
(ABl. Nr. 1 vom 24.01.2008 S. 2)
Gemäß § 35 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, wird zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS) die nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen.
Sie orientiert sich im Interesse eines einheitlichen Geheimschutzes, wie ihn die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder mit Beschluss vom 29. April 1982 empfohlen hat, im Wesentlichen an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) vom 31. März 2006.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die Verschlusssachenanweisung (VSA) richtet sich an Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Freistaates Sachsen, die mit Verschlusssachen arbeiten und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben.
1.2 Darüber hinaus richtet sich die VSa an Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können und dabei bestimmte Schutzvorkehrungen zu beachten haben.
2. Begriff der Verschlusssache sowie sonstige Begriffsbestimmungen
2.1 Nach § 4 Abs. 1 SächsSÜG sind Verschlusssachen (VS) im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform, beispielsweise Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien oder Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in Geheimhaltungsgrade eingestuft.
2.2 Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt, wie Dateien, Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien oder Fehldrucke, gilt als VS im Sinne der Nummer 2.1. Für die Behandlung von VS-Zwischenmaterial sind Abweichungen bei der Kennzeichnung und beim Nachweis sowie bei der Vernichtung gemäß Nummern 16.5 und 16.6 zugelassen.
2.3 Können wegen der Beschaffenheit einer VS Bestimmungen der VSa nicht angewendet werden, so ist sinngemäß zu verfahren. Dabei sind möglichst gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
2.4 Sonstige Begriffsbestimmungen
3. Geheimhaltungsgrade
VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, gemäß § 4 Abs. 2 SächsSÜG in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
3.1 STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
3.2 GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
(Stand: 17.02.2021)
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