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Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

VVVGVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
- Sachsen -

Vom 30. Dezember 2020
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 26.01.2021 S. 38)



Archiv: 2003

Auf Grund des § 52 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Volksantrag

§ 1 Unterschriftenbogen

Die Unterstützungsunterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben.

§ 2 Stimmberechtigte ohne Wohnung

Hat die stimmberechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung, jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen, fügt sie dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 2 bei.

§ 3 Hilfeleistung

Bedient sich eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, der Hilfe einer anderen Person, ist dies in der hierfür vorgesehenen Spalte des Unterschriftenbogens mit "Ja" zu vermerken.

§ 4 Bestätigung durch die Gemeinde

(1) Die zur Bestätigung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften eingereichten Unterschriftenbogen werden von der Gemeinde unverzüglich bearbeitet und an die Absenderinnen und Absender zurückgegeben.

(2) Verweigert die Gemeinde die Bestätigung der Gültigkeit einer Unterstützungsunterschrift, begründet sie dies im Unterschriftenbogen durch einen der folgenden Kennbuchstaben:

  1. nicht stimmberechtigt nach § 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (a),
  2. Unterschriftenbogen entspricht nicht den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (b),
  3. keine eigenhändig geleistete Unterschrift und keine Hilfeleistung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (c),
  4. unzulässige mehrfache Unterstützung (d),
  5. keine Hauptwohnung in der Gemeinde und keine Erklärung nach § 2 (e),
  6. unvollständige, unleserliche oder falsche Angaben, die die Feststellung der Stimmberechtigung nicht ermöglichen (f).

Außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 vermerkt die Gemeinde zusätzlich in der im Unterschriftenbogen vorgesehenen Spalte, ob die unterzeichnende Person oder im Falle des § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid die Person, die die Hilfeleistung in Anspruch nimmt, stimmberechtigt ist.

(3) Wird eine den Anforderungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid genügende Unterstützungsunterschrift vorgelegt, steht einer Bestätigung der Gültigkeit dieser Unterstützungsunterschrift nicht entgegen, dass eine mangelhafte Unterstützungsunterschrift derselben Person nicht anerkannt wurde.

(4) Die Gemeinde gibt auf jedem Unterschriftenbogen die Anzahl der gültigen Unterstützungsunterschriften an.

(5) Zur Vermeidung unzulässiger mehrfacher Unterstützung verzeichnet die Gemeinde erteilte Bestätigungen von Unterstützungsunterschriften. Hierbei ist das Datum der Erteilung der Bestätigung festzuhalten.

(6) Zur Kostenerstattung nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid hält die Gemeinde die Anzahl der überprüften Unterstützungsunterschriften fest.

(7) Die Bestätigung der Unterstützungsunterschrift darf bei der Einreichung des Volksantrages nicht älter als ein Jahr sein.

§ 5 Ordnen und Zusammenstellen der Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriftenbogen sind nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind mit einer Zusammenstellung, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterstützungsunterschriften einzutragen sind, bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Die Zahl dieser Unterstützungsunterschriften ist zusammenzuzählen.

(2) Bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereichte Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben.

Abschnitt 2
Volksbegehren

§ 6 Unterschriftenbogen

Die Unterstützungsunterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 3 abzugeben.

§ 7 Unterstützungsunterschriften und deren Prüfung

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