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SächsTranspG - Sächsisches Transparenzgesetz
Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 19. August 2022
(SächsGVBl. Nr. 26 vom 07.09.2022 S. 486)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anspruch auf Transparenz

(1) Jede Person hat gegen die transparenzpflichtigen Stellen einen Anspruch auf Veröffentlichung der in § 8 genannten Informationen und auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).

(2) Weitergehende Transparenzverpflichtungen und weitergehende Ansprüche auf Akteneinsicht oder Information nach anderen Vorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenze in den entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen.

§ 2 Transparenzpflicht

(1) Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichungs- und die Informationspflicht. Die Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf der Transparenzplattform bereitzustellen. Die Transparenzplattform ist eine elektronische Plattform des Freistaates Sachsen, die im Internet betrieben wird und auf der Informationen veröffentlicht werden. Die Informationspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen.

(2) Die Transparenzpflicht gilt für Informationen, über welche die transparenzpflichtigen Stellen verfügen. Transparenzpflichtige Stellen verfügen über Informationen, wenn diese bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen aufbewahrt. Transparenzpflichtige Stellen verfügen nicht über Informationen aus vorübergehend beigezogenen Akten.

(3) Jede transparenzpflichtige Stelle fördert die Transparenz, insbesondere weist sie auf der Startseite ihres Internetauftritts auf dieses Gesetz, die Transparenzplattform und den Transparenzanspruch hin.

§ 3 Informationen

Informationen sind Aufzeichnungen, die dienstlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe, Notizen, behördeninterne Kommunikation und Vermerke sowie Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gehören nicht dazu.

§ 4 Transparenzpflichtige Stellen

(1) Transparenzpflichtige Stellen sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerien, die Staatskanzlei und jeweils nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.

(2) Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sind transparenzpflichtige Stellen, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet.

(3) Transparenzpflichtige Stellen sind

  1. der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen und die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
  2. der Sächsische Rechnungshof, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt;
  3. die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen, die unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei, die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur im Freistaat Sachsen, die Prüfbehörden für Strukturfonds und die Bescheinigenden Stellen sowie die Vergabekammern, soweit sie nicht kraft Gesetzes unabhängig tätig werden;
  4. der Landtag, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und soweit weder sein Selbstorganisationsrecht und das seiner Gremien, die freie Mandatstätigkeit der Abgeordneten sowie Unterstützungsleistungen in parlamentarischen Angelegenheiten, noch die Unabhängigkeit der Fraktionen betroffen sind;
  5. Prüfungseinrichtungen, soweit sie nicht im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden;
  6. Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist;
  7. Hochschulen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Universitätsklinika und Krankenhäuser, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind;
  8. Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie die Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, soweit ihnen hoheitliche Aufgaben des Freistaates Sachsen übertragen worden sind.

Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und die Sachsen-Finanzgruppe sind keine transparenzpflichtigen Stellen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für transparenzpflichtige Stellen, soweit sie Informationen von den dort genannten Stellen verarbeiten.

§ 5 Ausnahmen von der Transparenzpflicht

(1) Keine Transparenzpflicht besteht,

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