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SächsISichG - Sächsisches Informationssicherheitsgesetz
Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 2. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 30.08.2019 S. 630; 31.05.2023 S. 329 23; 05.07.2024 S. 590 24 i.K.)



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist, die Informationssicherheit im Freistaat Sachsen zu erhöhen und Gefahren für informationstechnische Systeme abzuwehren. Die Gewährleistung der Informationssicherheit ist eine wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe.

(Gültig bis 30.09.2024)
§ 2 Anwendungsbereich 24

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und die Gerichte des Freistaates Sachsen (staatliche Stellen) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nichtstaatliche Stellen). Auf Beliehene finden ausschließlich die Absätze 4 und 5 Anwendung.

(2) Der Landtag gewährleistet die ihn betreffende Informationssicherheit durch den Beschluss einer für ihn, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, seine Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung geltenden Informationssicherheitsleitlinie. Für den Landtag gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 10 und 12 bis 15 entsprechend den in der Informationssicherheitsleitlinie getroffenen Maßgaben.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, den Mitteldeutschen Rundfunk, die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit auf Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Regelungen des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden.

(5) Soweit Beliehene an das Sächsische Verwaltungsnetz oder an das Kommunale Datennetz angeschlossen sind oder Dienste aus diesen Netzen heraus anbieten, sind sie zur Gewährleistung einer gleichwertigen Informationssicherheit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu verpflichten.

(Gültig ab 01.10.2024)
§ 2 Anwendungsbereich 24

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und die Gerichte des Freistaates Sachsen (staatliche Stellen) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nichtstaatliche Stellen). Auf Beliehene findet ausschließlich Absatz 4 Anwendung.

(2) Der Landtag gewährleistet die ihn betreffende Informationssicherheit durch den Beschluss einer für ihn, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, seine Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung geltenden Informationssicherheitsleitlinie. Für den Landtag gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 10 und 12 bis 15 entsprechend den in der Informationssicherheitsleitlinie getroffenen Maßgaben.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, die AOK PLUS, die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe.

(4) Soweit Beliehene an das Sächsische Verwaltungsnetz oder an das Kommunale Datennetz angeschlossen sind oder Dienste aus diesen Netzen heraus anbieten, sind sie zur Gewährleistung einer gleichwertigen Informationssicherheit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu verpflichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen 24

(Gültig bis 30.09.2024)
(1) Informationssicherheit im Sinne dieses Gesetzes bedeutet Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der in informationstechnischen Systemen verarbeiteten Informationen und Daten.

(Gültig ab 01.10.2024)
(1) Informationssicherheit im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Gewährleistung der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der in informationstechnischen Systemen verarbeiteten Informationen und Daten.

(2) Informationstechnische Systeme im Sinne dieses Gesetzes sind alle technischen Mittel zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung, Übermittlung oder Löschung von Informationen und Daten.

(3) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme sowie sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu verarbeiten oder auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken.

(4) Sicherheitslücken im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Systemen oder Prozessen, durch deren Ausnutzung es Unbefugten möglich ist, Zugang zu informationstechnischen Systemen und den verarbeiteten Daten zu erhalten oder die Funktion der informationstechnischen Systeme zu beeinflussen.

(5) Ein Sicherheitsvorfall ist ein Ereignis, das tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Informationssicherheit hat.

(6) Ein Sicherheitsereignis ist ein Versuch, eines der Schutzziele(gültig ab 01.10.2024 Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit) zu verletzen.

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