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Regelwerk

Landesgesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. September 2010
(GVBl Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 269; 22.12.2015 S. 485 *)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 nach § 1 Abs. 1 des Zensusgesetzes 2011 ( ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) ist das Statistische Landesamt, soweit nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Aufgabenübertragung auf die kreisfreien Städte und die Landkreise erfolgt.

(2) Das Statistische Landesamt hat als Fachaufsichtsbehörde ( § 4 Abs. 2 Nr. 2) gegenüber der Erhebungsstelle ( § 3 Abs. 1) ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Soweit eine Erhebungsstelle noch nicht eingerichtet ist, gilt für die Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den in § 4 Abs. 1 genannten Personen.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Landesamt stellt die amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest, die mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) durch den Zensus ermittelt werden.

§ 3 Einrichtung der Erhebungsstelle

(1) Zur Erledigung der Aufgaben nach § 8 richten die kreisfreien Städte und die Landkreise zum 1. November 2010 jeweils eine Erhebungsstelle ein und statten diese mit dem erforderlichen Personal aus.

(2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise nehmen die ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(3) Sind bei den kreisfreien Städten Stellen für die Kommunalstatistik gemäß § 8 des Landesstatistikgesetzes ( LStatG) eingerichtet, können diese nach Maßgabe dieses Gesetzes die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen.

(4) Die jeweilige Erhebungsstelle im Landkreis wird von den zum Landkreis gehörenden großen kreisangehörigen Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung gemäß § 11 personell und sachlich unterstützt.

(5) Die Erhebungsstellen werden nach Erledigung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verwaltungsverfahren werden auf das Statistische Landesamt übertragen.

§ 4 Rechtsstellung der Erhebungsstelle

(1) Die Erhebungsstelle untersteht unmittelbar

  1. in der kreisfreien Stadt der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und
  2. im Landkreis der Landrätin oder dem Landrat.

Die Leitungsverantwortung kann in der kreisfreien Stadt auf eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister, im Landkreis auf eine Kreisbeigeordnete oder einen Kreisbeigeordneten übertragen werden.

(2) Die Erhebungsstelle unterliegt der Fachaufsicht

  1. des für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministeriums als oberster Fachaufsichtsbehörde und
  2. des Statistischen Landesamtes als oberer Fachaufsichtsbehörde.

(3) Bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte einer Erhebungsstelle ist das Statistische Landesamt Widerspruchsbehörde.

§ 5 Leitung der Erhebungsstelle

In jeder Erhebungsstelle werden jeweils eine Person mit der Leitung und eine mit der Stellvertretung der Leitung beauftragt. Die Leitung der Erhebungsstelle hat insbesondere

  1. die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen,
  2. das Personal der Erhebungsstelle zu führen,
  3. die Erhebungsbeauftragten ( § 9) zu bestellen und
  4. die Durchführung der Erhebungen ( § 8) zu leiten.

§ 6 Abschottung der Erhebungsstelle

(1) Für die Erhebungsstelle, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen abgeschottet sein muss ( § 10 Abs. 2 ZensG 2011, § 5 Abs. 2 LStatG), ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Zu der Erhebungsstelle haben nur Zutritt

  1. die dort tätigen Personen,
  2. die Erhebungsbeauftragten ( § 9),
  3. die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und
  4. die im Rahmen der Fachaufsicht nach § 4 Abs. 2 zuständigen Personen.

Anderen Personen kann zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs ausnahmsweise Zutritt gewährt werden, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in Einzelangaben genommen werden kann. Auskunftspflichtige und Erhebungsbeauftragte dürfen für Rückfragen und die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte lediglich Zutritt zu einem Bereich haben, in dem ein Einblick in Einzelangaben nicht möglich ist. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG) bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Personen dürfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Einblick in Einzelangaben nehmen, die in der Erhebungsstelle vorhanden sind. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LDSG bleibt unberührt.

(4) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung entsprechend § 5 Abs. 2 LStatG zu gewährleisten.

(5) Die in § 4

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