Regelwerk

LStatG - Landesstatistikgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. März 1987
(GVBl. S. 57; 05.10.1990 S. 289; 06.07.1998 S. 171; 05.04.2005 S. 95; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 29-5



§ 1 Geltungsbereich, Anwendung von Bundesrecht und des Rechts der Europäischen Union  18

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) für die Durchführung
    1. von statistischen Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind, und
    2. von Bundesstatistiken;
  2. für die Durchführung
    1. von Landesstatistiken und
    2. von Kommunalstatistiken.

(2) Für die Durchführung der Statistiken des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die §§ 1, 8 bis 17 sowie 21 und 22 BStatG entsprechend; dies gilt nicht, soweit das Bundesstatistikgesetz in § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 abweichende Regelungen zuläßt. Die nach diesen Bestimmungen dem Statistischen Bundesamt zustehenden Aufgaben und Befugnisse stehen bei Landesstatistiken dem Statistischen Landesamt, bei Kommunalstatistiken den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu.

(3) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ansprüche der betroffenen Person bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der statistischen Zwecke notwendig ist.

§ 2 Statistisches Landesamt

(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.

(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,

  1. Bundes- und Landesstatistiken
    1. methodisch und organisatorisch vorzubereiten oder bei deren Vorbereitung mitzuwirken,
    2. zu erheben und in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung aufzubereiten,
    3. auszuwerten und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen;
  2. die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der statistischen Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu beraten und in deren Auftrag im Einvernehmen mit dem Ministerium des In ern und für Sport Daten aus dem Verwaltungsvollzug statistisch aufzubereiten;
  3. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aufzustellen und für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen;
  4. Prognose- und Modellrechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke durchzuführen;
  5. statistische Informationssysteme zu führen sowie an der Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stellen des Landes mitzuwirken. Das gleiche gilt, soweit das Land in entsprechende Vorhaben außerhalb der Landesverwaltung eingeschaltet wird;
  6. die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der statistischen Verwendung von verfügbaren statistischen Daten zu beraten und zu unterstützen;
  7. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung für Zwecke der amtlichen Statistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen des Landes zur Automation von Verwaltungsvorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken. Das gleiche gilt, soweit das Land in entsprechende Vorhaben außerhalb der Landesverwaltung eingeschaltet wird;
  8. die Behörden des Landes bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung, Bereitstellung oder Auswertung statistischer Daten zu beraten sowie im Auftrage von obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der amtlichen Statistik Forschungsaufträge auszuführen und Gutachten zu erstellen;
  9. bei der Durchführung von Wahlen mitzuwirken;
  10. sonstige ihm im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport übertragene Aufgaben wahrzunehmen. Soweit dem Statistischen Landesamt andere als statistische Aufgaben übertragen werden, sind die statistischen Aufgaben von den anderen Aufgaben zu trennen.

(3) Das Statistische Landesamt führt seine Aufgaben auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.

§ 3 Statistischer Landesausschuß

(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuß, der das Statistische Landesamt und die Landesregierung in Grundsatzfragen berät.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Berufung der Mitglieder und die Arbeitsweise des Statistischen Landesausschusses zu regeln.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Das Statistische Landesamt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind. Soweit diese Aufgaben nach Absatz 2 übertragen sind, ist das Statistische Landesamt Fachaufsichtsbehörde.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Durchführung von statistischen Erhebungen nach § 1

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