Regelwerk |
LStatG - Landesstatistikgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. März 1987
(GVBl. S. 57; 05.10.1990 S. 289; 06.07.1998 S. 171; 05.04.2005 S. 95; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 29-5
§ 1 Geltungsbereich, Anwendung von Bundesrecht und des Rechts der Europäischen Union 18
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Für die Durchführung der Statistiken des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die §§ 1, 8 bis 17 sowie 21 und 22 BStatG entsprechend; dies gilt nicht, soweit das Bundesstatistikgesetz in § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 abweichende Regelungen zuläßt. Die nach diesen Bestimmungen dem Statistischen Bundesamt zustehenden Aufgaben und Befugnisse stehen bei Landesstatistiken dem Statistischen Landesamt, bei Kommunalstatistiken den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu.
(3) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ansprüche der betroffenen Person bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der statistischen Zwecke notwendig ist.
§ 2 Statistisches Landesamt
(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.
(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,
(3) Das Statistische Landesamt führt seine Aufgaben auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.
§ 3 Statistischer Landesausschuß
(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuß, der das Statistische Landesamt und die Landesregierung in Grundsatzfragen berät.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Berufung der Mitglieder und die Arbeitsweise des Statistischen Landesausschusses zu regeln.
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Das Statistische Landesamt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind. Soweit diese Aufgaben nach Absatz 2 übertragen sind, ist das Statistische Landesamt Fachaufsichtsbehörde.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Durchführung von statistischen Erhebungen nach § 1
(Stand: 30.01.2019)
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