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Änderungstext
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. September 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 10.09.2020 S. 372)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Mainz am 17. April 2020 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages (MStV) ist die Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
(2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV ist die Staatskanzlei.
(3) Zur Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 MStV steht der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil der Landeszentrale für Medien und Kommunikation nach Maßgabe der Aufgabenzuweisung des Landesmediengesetzes zu; eine anteilsmäßige Zuweisung durch Gesetz bleibt vorbehalten. Soweit dieser Anteil nicht in Anspruch genommen wird und deshalb dem Südwestrundfunk zusteht, hat dieser die Mittel zur Förderung des Rundfunks sowie für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu verwenden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist.
(1) Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation überwacht mit Ausnahme des Absatzes 2 die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz des Telemediengesetzes sowie des § 23 MStV über den Datenschutz. Die für den Datenschutz im journalistischredaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistischredaktionelle Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Presserates unterliegen.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Telemediengesetzes ist die Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (GVBl. S. 34, BS Anhang I 95), wird wie folgt geändert:
Die §§ 2 und 3 werden gestrichen.
Das Landesmediengesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431, BS 225-1) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages (MStV)" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4
3. Programm
eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,4. Sendung
ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms,
werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden Nummern 3 bis 8.
3. In § 22 Abs. 3 Satz 6 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " §§ 23 und 26 bis 38 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV" ersetzt.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ", § 20b des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 28 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1 bis 3 MStV" ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1."
6. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "bei nicht bundesweiten Programmen" eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " §§ 6, 21 bis 38 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " §§ 15 und 51 Abs. 2 und die §§ 55 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV" ersetzt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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