Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Verwaltung, Kultur |
LMG - Landesmediengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 431; 03.09.2020 S. 372 20 ×; 17.12.2020 S. 718 20a; 23.06.2023 S. 159 23; 10.10.2023 S. 262 23a)
Gl.-Nr. 225-1
Archiv: 2005
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages ( MStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.
(3) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen. Der Medienanstalt Rheinland-Pfalz stehen keine Befugnisse ihnen gegenüber zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.
(4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
§ 2 Medienanstalt Rheinland-Pfalz 20a 20a
Die bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts "Landeszentrale für Medien und Kommunikation" (LMK) wird in "Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP)" umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der Medienanstalt RLP wahrgenommen.
§ 3 Begriffsbestimmungen 20 20a
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 4 Medienfreiheit
(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
(3) Die Medienfreiheit unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung für Rheinland- Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Medienfreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 5 Öffentliche Aufgabe
Die Medien nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr.
§ 6 Inhalte
(Stand: 16.10.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion