Regelwerk

AGVwGO - Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Rheinland-Pfalz -

Fassung vom 5. Dezember 1977
(GVBl. 1977, S. 451; ...; 24.09.1993 S. 472; 12.10.1995 S. 412; 12.10.1999 S. 325; 09.11.1999 S. 407; 18.12.2001 S. 307; 21.07.2003 S. 212; 22.08.2014 S. 187 14)
Gl.-Nr.: 303-1


Erster Abschnitt
Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 Besetzung der Senate

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in Verfahren nach § 48 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richtern.

§ 3 Amtszeit der Vertrauensleute

(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter ( § 26 VwGO) und ihre Vertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

§ 4 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Artikels 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.

§ 5 Veröffentlichung von Entscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Auswahl trifft das Präsidium.

Zweiter Abschnitt
Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen

§ 6 Zuständigkeit

(1) Anstelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Behörden erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid

  1. der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
    1. der Kreisverwaltung,
    2. einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,
    3. einer Verbandsgemeindeverwaltung,
    4. der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder
    5. der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
      richtet,
  2. der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

(2) Verwaltungsakte, die von einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind, können vom Rechtsausschuss nur auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden. Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte, die von der Behörde einer der Aufsicht der Stadtverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2 unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erlassen worden sind.

(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Kreisverwaltung, die diese im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6 oder § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches getroffen hat, so erlässt die Struktur- und Genehmigungsdirektion den Widerspruchsbescheid.

§ 6a Vorlagepflicht

Hilft die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruch nicht ab, ist er mit den einschlägigen Verwaltungsvorgängen innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang bei der Behörde dem nach § 6 Abs. 1 zuständigen Rechtsausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende ( § 8) kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.

§ 7 Bildung der Rechtsausschüsse

(1) Bei jeder Kreisverwaltung wird ein Kreisrechtsausschuss, bei jeder Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt ein Stadtrechtsausschuss gebildet. Die Rechtsausschüsse sind Ausschüsse des Landkreises (der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt); sie unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Organe dieser Gebietskörperschaften.

(2) Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit den § § 90 und 91 des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVfG) findet keine Anwendung.

§ 8 Vorsitzender

Der Landrat (Oberbürgermeister) führt den Vorsitz im Rechtsausschuss. Er kann Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst ( § 174

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