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Regelwerk; Allgemeines, Datenschutz

VSa - Verschlusssachenanweisung
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz

- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. November 2023
(MinBl. Nr. 4 vom 11.03.2024 S. 62)


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 14. November 2023 (364-145-S-100.007)

Gemäß § 31 Nr. 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes ( LSÜG) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 12-3, erlässt das Ministerium des Innern und für Sport die nachstehende Verwaltungsvorschrift.

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Die Verschlusssachenanweisung ( VSA) gilt für öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG) vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung, die mit Verschlusssachen (VS) arbeiten, sowie für dort tätige Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können. § 2 Abs. 1 Satz 2 LDSG gilt entsprechend. Öffentliche Stellen und die diesen nach Satz 2 gleichstehenden Einrichtungen gelten als Dienststellen im Sinne der VSA.

1.2 Begriff der Verschlusssache und Geheimhaltungsgrade

1.2.1 Verschlusssachen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes ( LSÜG) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 12-3, sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform, zum Beispiel Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort. Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

1.2.2 Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Dienststelle oder auf deren Veranlassung gemäß § 5 Abs. 2 LSÜG in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

1.2.2.1 STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,

1.2.2.2 GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

1.2.2.3 VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

1.2.2.4 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

1.2.3 Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache bleibt auch bestehen, wenn sie unrechtmäßig bekannt geworden ist.

1.3 Allgemeine Grundsätze

1.3.1 Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die dazu berechtigt sind.

1.3.2 Personen, die einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nachgehen, sind nach den Bestimmungen des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

1.3.3 Jede Person, der eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre vorschriftsmäßige Behandlung und ist für die sichere Aufbewahrung sowie die Geheimhaltung des Inhalts verantwortlich.

1.4 Verpflichtung, Ermächtigung und Zulassung

1.4.1 Bevor eine Person erstmals Zugang zu VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen erhält, ist ihr nachweislich ein Exemplar der Anlage V zugänglich zu machen.

1.4.2 Bevor eine Person Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhält, ist sie durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten (Nummer 2.2) zu ermächtigen. Dabei ist sie über die besonderen Bestimmungen des Geheimschutzes zu belehren, in erforderlichem Umfang auf den Geheimschutz zu verpflichten und über Anbahnungs- und Anwerbemethoden ausländischer Nachrichtendienste sowie die Möglichkeit straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften zu unterrichten. Die Unterrichtung soll grundsätzlich nach fünf Jahren erneut mündlich oder schriftlich erfolgen.

1.4.3

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