Regelwerk |
LUIG - Landesumweltinformationsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 31.10.2005 S. 484; 27.11.2015 S. 383 Außerkrafttreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-7
Siehe Fn. *
Zur Nachfolgeregelung Landestransparenzgesetz
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für private informationspflichtige Stellen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b liegt vor, wenn
Wird die Kontrolle durch mehrere der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ausgeübt, sollen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber treffen, welche von ihnen die Aufgaben gemäß § 12 wahrnehmen soll.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
zu den Maßnahmen nach den Buchstaben a und b gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 in deren Auftrag aufbewahrt.
Teil 2
Informationszugang auf Antrag
§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format zugänglich zu machen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
§ 4 Antrag und Verfahren
(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. Wird der Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 beantragt, teilt die informationspflichtige Stelle auf zusätzlichen Antrag auch mit, wo - soweit verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende informationspflichtige Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
§ 5 Ablehnung des Antrags
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
§ 6 Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 12 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen bemühen sich, den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen dadurch zu erleichtern, dass diese zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Stellen zu benennen, bei denen Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen zu stellen sind.
Teil 3
Ablehnungsgründe
§ 8 Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
§ 9 Schutz sonstiger Belange
(1) Soweit
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne von Satz 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Teil 4
Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10 Verbreitung von Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen verbreiten in angemessenem Umfang aktiv und systematisch Informationen über die Umwelt, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die verbreiteten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(3) Zur Verbreitung von Umweltinformationen sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Verbreitung von Umweltinformationen nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Abs. 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 11 Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Verbreitung von Umweltinformationen nach § 10.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die §§ 9 und 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
(3) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 12 Überwachung
(1) Die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung, die für das Land, eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt, überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b haben der zuständigen Stelle auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 14 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 mit Wirkung vom 14. Februar 2005 in Kraft. § 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
____________________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26)
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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