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Regelwerk, Allgemeines

LTranspG - Landestransparenzgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. November 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 04.12.2015 S. 383 Inkrafttreten; 19.12.2018 S. 448 18; 23.09.2020 S. 461 20)
Gl.-Nr.: 2010-10



Zur VV-LTranspG
(Red. Anm.: Im folgenden Verweise auf "VV" sind Verweise auf die dementsprechenden Abschnitte oben genannter Verwaltungsvorschrift)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes
VV

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern.

(2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft genutzt werden.

(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.

§ 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen
VV

(1) Das Land errichtet und betreibt eine elektronische Plattform (Transparenz-Plattform), auf der die Verwaltung Informationen von Amts wegen bereitstellt. Natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern haben jederzeit Anspruch auf

  1. Bereitstellung und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, auf der Transparenz-Plattform,
  2. Zugang zu den auf der Transparenz-Plattform gemäß den

Bestimmungen des Teils 2 veröffentlichten Informationen. Satz 2 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen haben darüber hinaus einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen diese Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

§ 3 Anwendungsbereich, transparenzpflichtige Stellen
VV

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemein den und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben; § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Zugang zu amtlichen Informationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Für den Zugang zu Umweltinformationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts,

  1. die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen oder
  2. die öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt.

Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.

(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 liegt vor, wenn

  1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
  2. ein oder mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder
  3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mittelbar oder unmittelbar über eine Mehrheit nach Nummer 2 verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(4) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

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