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Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 13. Januar 1987
(GVBl. 1987 S. 16; 11.10.1994 S. 412; 8. 1996 S. 343; 20.12.2004/2005 S. 4; 26.08.2008 S. 197 08)
Auf Grund
des § 4 Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, und des § 16 Abs. 3 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch § 43 des Gesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103), BS 2020-1,
verordnet die Landesregierung und auf Grund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)
verordnet der Minister für Wirtschaft und Verkehr:
(1) Zuständige Behörde für
ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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