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SchO - Schiedsamtsordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 12. April 1991
(GVBl. 1991 S. 209)
Gl.-Nr.: 316-1
Erster Teil
Schiedsamt
§ 1 Einrichtung der Schiedsamtsbezirke
(1) Jede Verbandsgemeinde, jede verbandsfreie Gemeinde, jede große kreisangehörige Stadt und jede kreisfreie Stadt bildet einen Schiedsamtsbezirk.
(2) In jeder der in Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften können mehrere Schiedsamtsbezirke eingerichtet werden, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf die Einwohnerzahl, die Gebietsgröße, wegen ungünstiger Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Bezirke mit weniger als 5000 Einwohnern sollen nicht gebildet werden.
(3) Die Einrichtung mehrerer Schiedsamtsbezirke, deren Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft.
§ 2 Aufgaben der Schiedsperson
Der in § 380 der Strafprozessordnung vorgeschriebene Sühneversuch und ein Sühneversuch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) durchgeführt.
§ 3 Schiedsamt
(1) Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.
(2) Die Schiedsperson ist Ehrenbeamter des Landes.
(3) Die Amtszeit der Schiedsperson beträgt fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn sie an die Stelle einer vorzeitig aus dem Amt geschiedenen Schiedsperson tritt. Eine Schiedsperson, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleibt bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Wird eine Schiedsperson im Anschluss an ihre Amtszeit erneut für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(5) Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson üben die Behörden der Justizverwaltung aus, und zwar zunächst der Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Dienstsitz hat. Der Direktor des Amtsgerichts ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.
(6) Der Schiedsperson soll eine Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Die Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben im Übrigen unberührt; bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Vertrauensstellung der Schiedsperson beeinträchtigt und damit die Wirksamkeit des Sühneversuchs ernstlich gefährdet werden kann, wenn die Schiedsperson als Zeuge über Umstände vernommen wird, auf die sich ihre Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bezieht.
§ 4 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung zur Schiedsperson
(1) Der Bewerber für das Schiedsamt muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,
(3) Zur Schiedsperson soll nicht ernannt werden, wer
(4) Die für Ehrenbeamten geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben unberührt.
§ 5 Bestellung der Schiedsperson
(1) Die Schiedsperson wird auf Vorschlag des Gemeinderats der Gebietskörperschaft, für deren Gebiet sie bestellt werden soll, von dem Direktor des Amtsgerichts ernannt.
(2) Der Vorschlag ist innerhalb von drei Monaten seit der Aufforderung durch den Direktor des Amtsgerichts einzureichen. Dem Vorschlag ist die Einverständniserklärung des Bewerbers beizufügen.
(3) Lehnt der Direktor des Amtsgerichts die Ernennung des Bewerbers ab, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten seit erneuter Aufforderung einen anderen Bewerber unter Beifügung seiner Einverständniserklärung vorzuschlagen. Geschieht dies nicht oder wird der abgelehnte Bewerber erneut vorgeschlagen, so ernennt der Direktor des Amtsgerichts eine geeignete Person.
(4) Die Ernennung der Schiedsperson und die Ablehnung einer Ernennung des Bewerbers in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
§ 6 Besondere Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis der Schiedsperson
(1) Das Beamtenverhältnis endet auch, wenn der Schiedsamtsbezirk durch eine Änderung der Bezirksgrenzen wegfällt. Der Dienstvorgesetzte gibt der ausgeschiedenen Schiedsperson den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Gründe schriftlich bekannt. Amtshandlungen, die die ausgeschiedene Schiedsperson bis zur Bekanntgabe vorgenommen hat, sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Schiedsperson vorgenommen hätte.
(2) Eine Schiedsperson ist zu entlassen, wenn sie sich nach ihrer Persönlichkeit oder ihren Fähigkeiten für das Amt als nicht geeignet erweist oder wenn Umstände vorhanden sind, bei deren Vorliegen nach § 4 Abs. 2 eine Ernennung nicht erfolgen darf.
(3) Eine Schiedsperson soll entlassen werden, wenn Umstände vorhanden sind, bei deren Vorliegen nach § 4 Abs. 3 eine Ernennung nicht erfolgen soll.
(4) Die Schiedsperson soll vor ihrer Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört werden.
(Stand: 25.09.2024)
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