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MDLVO - Meldedatenlandesverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 13. März 2018
(GVBl. Nr. 4 vom 29.03.2018 S. 44; 12.04.2023 S. 111 23)
Aufgrund des § 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365, BS 210-20) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeines
(1) Soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, regelt diese Verordnung die landesinternen und die Landesgrenze überschreitenden elektronischen Datenübertragungen der örtlichen Meldebehörden oder der gemeinsamen zentralen Meldebehörde nach § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ( AGBMG) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365, BS 210-20) in der jeweils geltenden Fassung und des für das Melderecht zuständigen Ministeriums an andere öffentliche Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) und des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden folgende Datenübertragungen zugelassen:
(3) Diese Verordnung trifft auch Festlegungen hinsichtlich der Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG.
§ 2 Form und Verfahren der Datenübertragung 23
Hinsichtlich der bei den Datenübertragungen möglichen Standards gilt für regelmäßige Datenübermittlungen § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) und für automatisierte Abrufe § 3 Abs. 1 bis 5 der Bundesmeldedatenabrufverordnung ( BMeldDAV) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) jeweils in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Teil 2
Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 3 Begriffsbestimmung
Regelmäßige Datenübermittlungen sind Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (§ 36 Abs. 1 BMG). Sie erfolgen durch
§ 4 Verfahren
(1) Werden die nach dieser Verordnung regelmäßig zu übermittelnden Daten im Melderegister berichtigt oder ergänzt (Fortschreibung), sind die Empfänger der regelmäßigen Datenübermittlungen unverzüglich über die Fortschreibung zu unterrichten und ihnen die insoweit aktualisierten Daten zu übermitteln. Fortschreibungen in Datensätzen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BMG weiterhin aufzubewahren sind, bleiben hiervon ausgenommen.
(2) Wird eine Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder zur Hauptwohnung, erfolgt eine Datenübermittlung wie aus Anlass einer Anmeldung. Wird eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung zur Nebenwohnung, erfolgt eine Datenübermittlung wie aus Anlass einer Abmeldung.
§ 5 Sicherungsmaßnahmen
(1) Erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung durch die Vornahme eines automatisierten Datenabgleichs, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur insoweit zur Kenntnis genommen werden können, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der beteiligten Stellen erforderlich ist.
(2) Die regelmäßige Datenübermittlung kann innerhalb des Landes auch elektronisch über das Internet erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an den Datenempfänger übermittelt werden.
(3) Erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung durch die Weitergabe von Daten in schriftlicher Form, so sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Umschlag weiterzugeben; bei der Übermittlung durch ein Beförderungsunternehmen ist eine Zustellungsart zu wählen, mit der der Nachweis über die Zustellung erbracht werden kann. Für die Weitergabe von Daten auf Datenträgern gilt dies entsprechend.
(Stand: 24.04.2023)
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