umwelt-online: KWG - Kommunalwahlgesetz (RP)(2)

zurück

§ 30 Stimmzettel bei Mehrheitswahl 08 13 18

(1) Die Stimmzettel werden im Falle der Mehrheitswahl amtlich hergestellt. Sie müssen für jeden Stimmbezirk von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.

(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens der Bewerber. Im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Bewerber werden auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt. Auf dem Stimmzettel wird höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerbern aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.

(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Stimmzettel werden spätestens am dritten Tag vor der Wahl an die Wahlberechtigten verteilt.

(4) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 31 Briefwahl 08 08a 13

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Behörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, einen von der Gemeindeverwaltung freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder beim zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Der Wahlbrief ist von der Gemeindeverwaltung nicht freizumachen, wenn

  1. der Wähler die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder
  2. der Wahlbrief vom Ausland aus übersandt werden soll oder
  3. der Wahlbrief nicht mehr rechtzeitig bis zum Wahltag, 18 Uhr, zur Gemeindeverwaltung befördert werden kann.

Der Wahlbrief muß in verschlossenem Wahlbriefumschlag enthalten

  1. den Wahlschein,
  2. in einem besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides Statt zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; in diesem Falle hat die Hilfsperson an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches . Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(3) Die Wahlbriefe sind vom Bürgermeister den von ihm bestimmten Wahlvorständen oder den hierfür gebildeten Briefwahlvorständen zuzuleiten.

§ 32 Stimmabgabe bei Verhältniswahl 08 13 18

(1) Bei Verhältniswahl wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

  1. Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind.
  2. Der Wähler kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.
  3. Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
  4. Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren).
  5. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung.
  6. Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen. Eine unveränderte Annahme des Wahlvorschlags liegt nicht vor, wenn der Wähler in einem oder mehreren Wahlvorschlägen einzelnen Bewerbern Stimmen gibt.

(2) Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel so, daß bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.

(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Hilfsperson bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 33 Stimmabgabe bei Mehrheitswahl 08 13

(1) Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergibt der Wähler seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber, die er wählen will. Der Wähler kann den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels auch unverändert annehmen. Er kann auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerber streichen. Die Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen. Der Wähler kann den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels auch unverändert annehmen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion