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Regelwerk

KWG - Kommunalwahlgesetz
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. Januar 1994
(GVBl 1994, S. 137; ...; 02.03.2006 S. 57; 28.05.2008 S. 79 08; 26.11.2008 S. 294 08a; 08.05.2013 13; 21.10.2015 S. 365 15; 22.12.2015 S. 477 15a; 08.05.2018 S. 73 18)
Gl.-Nr.: 2021-1


red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt


Erster Teil
Wahlen zu den Gemeinderäten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt bei der Wahl zum Gemeinderat sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
  3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Werden in den letzten drei Monaten vor der Wahl Gemeinden oder Gebietsteile einer Gemeinde in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert, so ist die Dauer des Wohnsitzes in der eingegliederten Gemeinde auf die Dauer des Wohnsitzes in der aufnehmenden Gemeinde anzurechnen.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2 Ausschluß vom Wahlrecht 13

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts 08

(1) Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14). Jeder Wahlberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

§ 4 Wählbarkeit 13

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt,
  4. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 5 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat 08 13

(1) Wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als

  1. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Gemeinde,
  2. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört,
  3. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist,
  4. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, an dem die Gemeinde beteiligt ist,
  5. leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist oder in dem sie über die Mehrheit der Stimmen verfügt; leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit nach außen zu vertreten,
  6. Mitglied des Vorstands einer Sparkasse, bei der die Gemeinde - allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften - Gewährträger ist,
  7. Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befaßt ist.

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