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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Januar 2019
(MinBl. Nr. 2 vom 20.02.2019 S. 14)
Gl.-Nr.: 203021



Archiv: 2000, 2015
(FM - 0308-0004-0401.415)

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Ziel der Verwaltungsvorschrift

Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, die Integrität der öffentlichen Verwaltung zu fördern und dadurch Korruptionsgefahren auf allen Ebenen der Verwaltung entgegen zuwirken. Damit soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Objektivität und Neutralität des Staates gewährleistet wer den. Die Bediensteten sollen sensibilisiert werden, um drohende Gefahren erkennen zu können. Die Verwaltungsvorschrift trägt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung.

1.2 Begriffe

Integrität kennzeichnet die dauerhafte Übereinstimmung des persönlichen und beruflichen Wertesystems mit dem eigenen Handeln.

Korruption umfasst diejenigen Verhaltensweisen, bei denen Amtsträger ihre Position und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen. Das geltende Strafrecht kennt einen eigenständigen Korruptionstatbestand nicht, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen. Durch den dienstrechtlichen Verweis in § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) wird indessen konkret auf die §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs (StGB) Bezug genommen.

Ein Interessenkonflikt besteht, wenn eine Person ihre offiziellen Aufgaben aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Bindungen, politischer oder nationaler Affinität, wirtschaftlicher Interessen oder sonstiger Beziehungen, etwa zu Personen, die Anträge stellen oder Mittel empfangen, nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Unter Bediensteten versteht man Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Dazu gehören Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Tarifbeschäftigte.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Die Verwaltungsvorschrift gilt für die unmittelbare Landesverwaltung. Dem Rechnungshof und der Landtagsverwaltung steht es frei, die Verwaltungsvorschrift anzuwenden; sie können sich unmittelbar an den vom Land beauftragten Vertrauensanwalt (siehe Nummer 3.3) wenden.

1.3.2 Den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

1.3.3 Leistet das Land Zuwendungen (vgl. §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung - LHO - mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften) an kommunale Gebietskörperschaften oder an Dritte, mithilfe derer Auftragsvergaben vorgenommen werden, hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfängern die Anwendung der Nummer 4 bei der Bewilligung zur Pflicht zu machen, soweit sie auch zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind. Die Zuwendungsempfänger bedienen sich dabei hinsichtlich der Meldungen und Auskünfte unmittelbar der Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen.

1.4 Strafrechtlicher Unrechtsgehalt

Mit Korruption im engeren Sinne befassen sich die Straftatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Bedienstete, die für eine in Zusammenhang mit dem Amt stehende, an sich pflichtgemäße Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, machen sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig; diese wird nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Enthält eine konkrete Handlung, für die ein Vorteil für sich oder einen Dritten angenommen, gefordert oder versprochen wird, eine Verletzung der Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben; dafür droht § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 335 StGB) an; bereits der Versuch ist strafbar.

Diese Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen vor allem folgende Tatbestände relevant sind:

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, wie der Verlust der Amtsfähigkeit (§ 358 StGB) und der Verfall des aus der rechtswidrigen Tat Erlangten zugunsten des Staates (§§ 73 ff. StGB).

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