Regelwerk

Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung
Verwaltungsvorschrift der Landesregierung

- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. Dezember 2015
(MinBl. Nr. 11 vom 29.12.2015 S. 350; 22.01.2019 S. 14aufgehoben)
Gl.-Nr.: 203021



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2000
(FM - O 1559 a - 415)

Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen

1 Ziel der Verwaltungsvorschrift

Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, die Integrität der Verwaltung zu fördern und dadurch Korruptionsgefahren auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung entgegenzuwirken.

2 Unrechtsgehalt

2.1 Strafrechtlicher Unrechtsgehalt

Unter Korruption werden diejenigen Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amtsträger ihre Position und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen.

Das geltende Strafrecht kennt einen eigenständigen Korruptionstatbestand nicht, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.

Mit der Korruption im engeren Sinne befassen sich zunächst die Straftatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 des Strafgesetzbuchs - StGB -) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Bedienstete, die für eine in Zusammenhang mit dem Amt stehende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, machen sich straf-rechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Enthält die Handlung, für die ein Vorteil für sich oder einen Dritten angenommen, gefordert oder versprochen wird, eine Verletzung der Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 335 StGB) androht; bereits der Versuch ist strafbar.

Diese Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen vor allem folgende Tatbestände relevant sind:

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, z.B. der Verlust der Amtsfähigkeit (§ 358 StGB) und der Verfall des aus der rechtswidrigen Tat Erlangten zugunsten des Staates (§§ 73 ff. StGB).

2.2 Dienstrechtlicher Unrechtsgehalt

Die unter Nummer 2.1 genannten Straftaten stellen regelmäßig zugleich schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Darüber hinaus müssen aber auch die durch das Strafrecht nicht erfassten Verhaltensweisen, welche sich als eine pflichtwidrige Fehlsteuerung des Verwaltungshandelns aus Eigennutz darstellen, als Dienstpflichtverletzungen gewertet werden. Die Dienstpflichtverletzungen in diesem Bereich führen bei Beamtinnen und Beamten im Regelfall zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, bei Beschäftigten können arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen werden.

3 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

3.1 Zustimmungsbedürfnis

Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf das Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen dar. Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gilt diese Pflichtverletzung nach § 47 Abs. 2 BeamtStG als Dienstvergehen.

Auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile mit Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 3 Abs. 3 TV-L). Die folgenden Bestimmungen der Nummern 3.2 bis 3.7 gelten deshalb entsprechend für diesen Personenkreis.

3.2 Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile

"Belohnungen" oder "Geschenke" oder "sonstige Vorteile" im Sinne des § 42 BeamtStG sind alle unentgeltlichen Zuwendungen einschließlich Dienstleistungen, auf die kein Anspruch besteht und die objektiv eine materielle oder immaterielle Besserstellung zum Inhalt haben (Vorteil).

Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht.

Ein derartiger Vorteil kann insbesondere liegen in

3.3 Empfänger der Zuwendung

Für die Anwendbarkeit des § 42 BeamtStG ist es ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugutekommt. Die Weitergabe von Vor teilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete oder Sozialeinrichtungen, rechtfertigt nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung des Dienstherrn erforderlich.

3.4 Bezug zum Amt

"In Bezug auf das Amt" im Sinne des § 42 BeamtStG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum "Amt" gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben der Beamtin oder des Beamten stehende Nebentätigkeit.

Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen weitere Vorteile nicht mehr angenommen werden.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.

3.5 Allgemein erteilte Zustimmung

Die Zustimmung zu der Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis der Beamtin oder des Beamten, z.B. aus Anlass eines Dienstjubiläums, in herkömmlichem Umfang wird allgemein erteilt.

Das Gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen des Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt.

Die allgemeine Zustimmung umfasst auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des gesellschaftlichen Umgangs haben, denen sich auch eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Hierzu gehört auch die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen, z.B. die Abholung eines Beamten mit einem Auto vom Bahnhof.

Die Pflicht, bei den Reisekostenabrechnungen nach § 7 des Landesreisekostengesetzes Angaben über kostenlose Bewirtungen anlässlich von Dienstreisen zu machen, bleibt unberührt.

3.6 Antrags- und Unterrichtungspflicht

Soweit eine Zuwendung nicht von der allgemeinen Zustimmung erfasst wird und ihre Annahme nach § 42 BeamtStG der Zustimmung bedarf, darf die Beamtin oder der Beamte sie erst annehmen, wenn die Zustimmung des Dienstherrn vorliegt. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor der Annahme zu beantragen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist unverzüglich eine nachträgliche Genehmigung zu beantragen. Die Zustimmung ist nachweisbar schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Hat die Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 42 BeamtStG fällt oder von der allgemein erteilten Zustimmung erfasst ist, so muss die Zustimmung nach § 42 BeamtStG beantragt werden.

Darüber hinaus besteht die Pflicht, über jeden Versuch, die Amtsführung durch das Angebot von Belohnungen oder Geschenken zu beeinflussen, die Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte erkennt, dass an den persönlichen Umgang Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit geknüpft werden (siehe Nummer 3.4).

3.7 Erteilung der Zustimmung durch den Dienstherrn im Einzelfall

Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu befürchten ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck der Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung vonseiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten.

Eine Zustimmung ist nachweisbar schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

Die Zustimmung des Dienstherrn zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Strafbarkeit der Tat nicht aus, wenn der Vorteil von der Beamtin oder dem Beamten gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.

4 Sensibilisierung für Korruptionsgefahren

Die Integrität der Bediensteten ist zur Verringerung von Korruptionsgefahren in allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung vor allem durch folgende Maßnahmen zu fördern:

4.1 Diensteid / Verpflichtung

Die Bediensteten sind anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf ihre Pflicht zur Integrität sowie auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren; auf Tarifbeschäftigte soll das Verpflichtungsgesetz angewandt werden (siehe Nummer 18). Die Belehrung ist zu dokumentieren. Den Bediensteten ist, sofern sie dienstlich in einem nicht unbedeutenden Umfang Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen der privaten Wirtschaft unterhalten, ein Abdruck dieser Verwaltungsvorschrift oder ansonsten ein Merkblatt auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln. Das Merkblatt wird im Ministerialblatt Teil II bekannt gegeben. In einer Erklärung zu dieser Verwaltungsvorschrift (Anlage 1) haben die Bediensteten die Belehrung und den Empfang nachweisbar schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

4.2 Ausbildung

Integrität und Korruptionsgefahren in der öffentlichen Verwaltung sind im Rahmen der Ausbildung angemessen zu behandeln.

4.3 Schulungen

Die Sensibilisierung der Bediensteten soll im Wege von Schulungen durch Führungskräfte unterstützt werden. In korruptionsgefährdeten Bereichen sind solche Schulungen regelmäßig durchzuführen; das für das öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird darüber hinaus Seminare anbieten, die von besonders qualifizierten Führungskräften durchgeführt werden. Auch Mitarbeitergespräche und Dienstbesprechungen können sich für eine Sensibilisierung eignen.

5 Dienst- und Fachaufsicht

Vorgesetzte sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst, üben ihre Führungsverantwortung und Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus und achten auf Korruptionsindikatoren. In den korruptionsgefährdeten Bereichen sind unter anderem folgende Maßnahmen erforderlich:

Der Einsatz der EDV im Rahmen des Kontrollsystems ist soweit wie möglich voranzubringen.

In den korruptionsgefährdeten Bereichen soll das Vier-Augen-Prinzip gestärkt werden. Hierzu ist in jeder Dienststelle ein Organisationskonzept zu entwickeln.

6 Begrenzung der Verwendungszeiten

6.1 Zielsetzung

Lang andauernde dienstliche Verbindungen zu Dritten begünstigen ein Klima, in dem sich Korruption entfalten kann. Durch die Begrenzung der Verwendungszeiten in den korruptionsgefährdeten Bereichen - unabhängig von der sonstigen Fluktuation - soll erreicht werden, dass sich keine engeren, persönlichen Beziehungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Verwaltungsangehörigen und Dritten entwickeln.

6.2 Festlegung der konkreten Verwendungszeiten

Jede Dienststelle erfasst ihre Dienstposten, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen. Für diese Dienstposten soll ein Personalkonzept entwickelt werden, in dem soweit möglich jeweils feste Verwendungszeiten (nicht länger als vier Jahre) festgelegt sind, nach deren Ablauf die Betroffenen eine neue Aufgabe erhalten. Für eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung ist Sorge zu tragen.

6.3 Überschreiten der Verwendungszeiten

Sofern die festgelegten Verwendungszeiten im Einzelfall aus sachlichen Gründen überschritten werden, sind diese Gründe aktenkundig zu machen. Für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht ist Sorge zu tragen.

7 Einschränkung von Nebentätigkeiten

Für korruptionsgefährdete Nebentätigkeiten darf im Regelfall keine Genehmigung erteilt werden. Ausnahmen müssen besonders begründet werden.

Wird eine Genehmigung erteilt, soll auf die möglichen dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Interessensverquickung hingewiesen werden.

8 Vorgehen bei Auftreten eines Korruptionsverdachts

8.1 Indizien

Im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht haben die Vorgesetzten bereits den für eine Korruption sprechenden Indizien nachzugehen. Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden dürfen dadurch aber nicht gefährdet werden. Korruptionsindizien können sein:

8.2 Meldung eines Korruptionsverdachts, Vertrauensanwalt

Die Bediensteten haben die dienstliche Verpflichtung, bei konkretem Korruptionsverdacht unverzüglich den zuständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, umgehend die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Soweit Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger betroffen sind, haben die zuständigen Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutzbeauftragten zu informieren.

Jede oberste Landesbehörde benennt für ihren Geschäftsbereich eine Stelle, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs einen konkreten Korruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können.

Sofern das Land für bestimmte Verwaltungszweige einen Vertrauensanwalt eingesetzt hat, ist der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1 Rechnung getragen, wenn der Vertrauensanwalt über den konkreten Korruptionsverdacht informiert wird. Person, Kontaktadresse und Aufgabenbereich eines beauftragten Vertrauensanwalts werden im Ministerialblatt Teil II bekannt gegeben.

8.3 Disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen

Bei den betroffenen Beamtinnen und Beamten sind umgehend die notwendigen disziplinarischen Maßnahmen einzuleiten. Bei Beschäftigten ist zu prüfen, ob arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen sind.

8.4 Innerbehördliche Abwicklung

Die zuständigen Dienstvorgesetzten haben in Korruptionsfällen umgehend die zur Vermeidung eines drohenden Schadens erforderlichen organisatorischen und dienstlichen Maßnahmen einzuleiten. Eine verwaltungsgerechte Abwicklung sowie die rechtzeitige Geltendmachung von Schadens ersatz- und Entschädigungsleistungen sind sicherzustellen.

8.5 Überprüfung der Organisationsstruktur

Im Falle des Auftretens von Korruption sollen die Organisationsstruktur überprüft und eventuelle Organisations- und Führungsdefizite sichtbar gemacht werden.

Teil 2:
Besondere Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen

9 Grundsätze

9.1 Integrität des Vergabeverfahrens

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten. Insbesondere sind die Gründe für solche Entscheidungen zu dokumentieren, die, z.B. mangels personeller Ausstattung, abweichend von den nachfolgenden Bestimmungen getroffen werden. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen.

9.2 Einhaltung der Vergabegrundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die einschlägigen Vergabevorschriften, strikt einzuhalten; dies umfasst auch die Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz" vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Der Vergabe von Bauleistungen muss grundsätzlich ein Wettbewerb vorausgehen, bei dem die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil a ( VOB/A) zu beachten sind. Bauleistungen müssen gem. § 3 VOB/a vorrangig öffentlich ausgeschrieben werden. Ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor einer Beschränkten Ausschreibung kann eine Öffentliche Ausschreibung nicht ersetzen. Eine Beschränkte Ausschreibung ist nur in Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 3 und 4 VOB/a zulässig. Die Einhaltung der Vergabegrundsätze und die auf die VOB/A gestützten folgenden Bestimmungen gelten für die Vergabe von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und für die Beschaffung von freiberuflichen Leistungen nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen ( VOF) entsprechend, wobei Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme zu vergeben sind.

10 Streuung von Aufträgen

10.1 Verfahren bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe

Die Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung und eine Freihändige Vergabe sind schriftlich oder elektronisch beweissicher zu dokumentieren und von der Behördenleitung oder einer von ihr beauftragten Person zu bestätigen.

Die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Person soll sich die Bewerbervorschlagslisten in jedem Fall vorlegen lassen und kann sie auch verändern oder ergänzen. In ihrer endgültigen Fassung dürfen sie nur der Behördenleitung und den von ihr bestimmten Personen bekannt sein.

Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A).

10.2 Beteiligung freiberuflich Tätiger

Ins Vergabeverfahren eingeschaltete freiberuflich Tätige, insbesondere Planungsbüros (Architekten und Ingenieure), haben nur ein Vorschlagsrecht und dürfen die Bewerber und Bieter nicht selbstständig bestimmen.

11 Vermeidung personeller Verflechtungen

11.1 Innere Organisation

Die Dienstvorgesetzten sollen Sorge dafür tragen, dass die bei öffentlichen Aufträgen handelnden Bediensteten nicht zugleich mit Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung betraut sind. Das Vier-Augen-Prinzip ist zu beachten.

11.2 Beteiligung freiberuflich Tätiger

In das Vergabeverfahren eingeschaltete freiberuflich Tätige dürfen weder Vergabeunterlagen versenden, Pläne in ihren Büros zur Einsicht auslegen, das Vergabeverfahren betreffende Auskünfte erteilen, Angebote entgegennehmen oder öffnen, noch den Eröffnungstermin durchführen. Hierbei handelt es sich um ureigene Bauherrenaufgaben. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass aus den firmenneutral aufzustellenden Vergabeunterlagen weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf die freiberuflich Tätigen gezogen werden können.

12 Erstellen von Leistungsbeschreibungen

12.1 Allgemeine Anforderungen

Die Leistungsbeschreibung muss nach § 7 VOB/a erfolgen. Die Mengen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. Es dürfen keine Scheinpositionen und unzutreffende Mengen ausgeschrieben werden. Auf Fabrikatsfestlegungen ist grundsätzlich zu verzichten, um Absprachen mit Herstellern oder Lieferanten zu verhindern. Ebenso ist auf lange bzw. sehr ausführliche Produktbeschreibungen zu verzichten, da sie in der Regel auf ein bestimmtes Fabrikat hinweisen. Gleiches gilt für die Vorgabe von technischen Produktmerkmalen, denen nur ein einziger Hersteller gerecht werden kann; ferner für eine Häufung von Fabrikatsbezeichnungen, auch mit dem Zusatz "oder gleichwertig".

12.2 Behandlung von Wahl- und Bedarfspositionen

Wahl- und Bedarfspositionen dürfen nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) 100 Nr. 4.6 weder in das Leistungsverzeichnis noch in die übrigen Vergabeunterlagen aufgenommen werden. Im Übrigen dürfen Wahl- und Bedarfspositionen sowie Zulagenpositionen nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden. Sie sind eindeutig zu kennzeichnen. Die Notwendigkeit bzw. Begründung ist aktenkundig zu machen.

12.3 Aufklärung des Bieters

Potenzielle Bieter sind, um einem Vertrauenstatbestand entgegen zu wirken, zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Anfrage- und Meldeverpflichtung nach Nummer 17.5 zu unterrichten. Die Dienststelle verbindet bei öffentlichen Ausschreibungen mit der Herausgabe der Vergabe unterlagen bzw. bei Beschränkten Ausschreibungen mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots den Hinweis, dass damit keine Freistellung von bei der Melde- und Informationsstelle evtl. registrierten Ausschlussgründen verbunden ist.

Ferner ist bei der Ausschreibung auf Besonderheiten der Angebotswertung hinzuweisen, wie strenge Anforderungen bei Rechenfehlern (siehe Nummer 15 Abs. 3).

12.4 Fristen

Bewerbungs- und Angebotsfristen sind ausreichend zu bemessen. Auf Feiertage und die Urlaubszeit ist Rücksicht zu nehmen. Zu kurze Fristen begünstigen "vorinformierte" Unternehmen. Insbesondere erfordern Nebenangebote eine ausreichende Bearbeitungszeit.

13 Überwachung von Planungsbüros

Sofern die Leistungsbeschreibung von freiberuflich Tätigen erstellt wird, ist zumindest stichprobenweise zu prüfen, ob sie produkt- und herstellerneutral ist; dies gilt auch für die Vertragsbedingungen. Besonders bei Leistungen der technischen Ausrüstung ist darauf zu achten, dass die freiberuflich Tätigen selbst planen und nicht zur Planung ein Unternehmen beiziehen, das sich evtl. selbst direkt oder indirekt (z.B. als Lieferant) am Wettbewerb beteiligen könnte. Sofern freiberuflich Tätige bei Spezialleistungen nicht in der Lage sind, die Ausschreibung selbstständig anzufertigen, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, ein geeignetes technisches Unternehmen einzuschalten.

Hat ein Unternehmen vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Unternehmens nicht verfälscht wird.

14 Behandlung von Unterlagen im Vergabeverfahren, Eröffnungstermin

14.1 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

Die Bewerberlisten sind vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Eine Person, die an der Vergabeentscheidung nicht beteiligt ist, hat die eingehenden Angebote wegzuschließen.

Im Eröffnungstermin ist festzustellen, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die elektronischen Angebote verschlüsselt sind. Die Angebote sind zu kennzeichnen und stichprobenweise vom Verhandlungsleiter oder der von ihm beauftragten Person darauf durchzusehen, ob Anhaltspunkte für eine Manipulationsabsicht vorliegen. Bei fehlenden oder unvollständigen Eintragungen sind die Leerfelder im Angebot sofort in geeigneter Weise zu sperren, um nachträgliche Ergänzungen auszuschließen.

Die Angebote können mit individuellen Perforations maschinen gestanzt oder in anderer Weise (schnüren und siegeln) dauerhaft gesichert werden. Eine Entfernung der angebrachten Sicherung ist nicht zulässig.

14.2 Sicherungskopien

Eine weitere Sicherungsmöglichkeit ist die Anfertigung von Fotokopien der Angebote oder der Kurztextpreisverzeichnisse. Diese Duplikate sind unverzüglich nach der Herstellung bis zum Abschluss des Prüfungs- und Wertungsverfahrens so zu verwahren, dass die mit dem Originalangebot befassten Personen keinen Zugang dazu haben. Dieses Kopier-Verfahren soll in allen Fällen angewandt werden, in denen die Angebote zur Auswertung an Dritte abgegeben werden, sowie unter Abwägung von Wirtschaftlichkeitsgesichts punkten in Fällen von finanzieller oder besonderer inhaltlicher Bedeutung oder aus besonderem Anlass, etwa wenn sich bei der ersten Durchsicht konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulationsabsicht ergeben haben.

Diesem Verfahren steht gleich die Anwendung der Richtlinien zu 313 und 321 VHB.

In diesem Fall sind die Angebote nach der Eröffnung, Kennzeichnung und Durchsicht unverzüglich von einer Person, die nicht an der Vergabeentscheidung beteiligt ist, mittels Datenverarbeitung zu erfassen, nachzurechnen und vor Veränderungen zu schützen. Unregelmäßigkeiten, die bei der Angebotserfassung erkannt werden, sind detailliert zu dokumentieren.

15 Prüfungs- und Wertungsverfahren

Bei der Prüfung der Angebote ist vor allem auf ein Fehlen von Einheitspreisen, leere oder doppelt vorhandene Seiten, nicht zweifelsfreie Schriftbilder und eine Schreibweise von Ziffern, die nachträgliche Veränderungen vereinfachen, zu achten. Die Angebote sind außerdem im Hinblick auf eine auffällige Anordnung, auch einzelner Ziffern, auf ungewöhnliche Zwischenräume zwischen diesen, sowie ein Fehlen von Kommata zu sichten, da in solchen Fällen die Preise leicht nachträglich durch Ergänzung verändert werden können. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf Positionen mit großen Mengen oder hohen Preisen zu richten. Zu achten ist auch auf überschriebene, überlackte und nicht dokumentenechte Eintragungen, z.B. mittels Bleistift, unangemessene hohe und niedrige Einzelpreise und wesentliche Preisunterschiede bei nahezu gleicher Leistung im selben Angebot sowie auf widersprüchliche Preisangaben. Im Falle fehlender oder unvollständiger Eintragungen siehe Nummer 14.1 Abs. 2 Satz 3.

Die rechnerische Prüfung ist von der Vergabestelle selbst durchzuführen. Die Nachrechnung ist möglichst auf mehrere Bedienstete aufzuteilen, sodass nicht eine Person zu allen Angeboten Zugang hat.

Angebote mit nicht zweifelsfreien Preiseintragungen sind von der Wertung auszuschließen. Bei Rechenfehlern ist zu prüfen, ob eine einwandfreie Preiseintragung vorliegt oder ob in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Verfälschung des Wettbewerbs oder eine Manipulationsabsicht gegeben sind. Gegebenenfalls sind derartige Angebote von der Wertung auszuschließen.

Die sich aus der Nachrechnung ergebenden Feststellungen sind durch eine mit der rechnerischen Prüfung nicht befasste Person im Rahmen der Wertung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Auf die Prüfung von Einzelheiten des Angebotes soll auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Angebotspreis insgesamt als angemessen anzusehen ist.

Während des Prüfungs- und Wertungsverfahrens sind die Angebote sorgfältig zu verwahren und vor Zugriff Unbefugter zu sichern.

Soll der Zuschlag auf ein Angebot erteilt werden, das von der bei der Öffnung vorliegenden bzw. verlesenen Angebotsendsumme abweicht, sind die Gründe für die Abweichung aktenkundig zu machen, die plausibel jede Manipulationsabsicht ausschließen.

Liegen Sicherungskopien vor (Nummer 14.2), ist das zur Vergabe vorgesehene Angebot von einer an der Vergabeentscheidung nicht beteiligten Person auf Übereinstimmung mit der Sicherungskopie zu überprüfen. Festgestellten Abweichungen ist dabei nachzugehen. Ergeben Abweichungen vom Originalangebot den Verdacht auf Manipulation, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

Für die Aufbewahrung der in die Wertung einbezogenen Angebote sind die für Belege geltenden Fristen des Rechnungswesens anzuwenden.

16 Verfahren bei Unregelmäßigkeiten

16.1 Anzeichen für Unregelmäßigkeiten

Indizien für korruptive Handlungen oder Preisabsprachen können sein:

Indikatoren für weitere Schwachstellen sind:

16.2 Verdacht auf Preisabsprachen

Legen die Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, muss die Kartellbehörde bei dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium möglichst rasch eingeschaltet werden, damit absprachebeteiligte Bieter durch die Verzögerung der Vergabe nicht gewarnt werden und Unterlagen beseitigen. Das weitere Vorgehen ist mit der Kartellbehörde abzusprechen.

17 Unzuverlässige Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

17.1 Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen

Die Zuverlässigkeit von Bewerbern und Bietern ist wesentliches Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Haben Unternehmen nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellt, können sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze gelten bei Vergaben aller öffentlichen Aufträge.

17.2 Schwere Verfehlungen

Schwere Verfehlungen in diesem Sinne sind, unabhängig von der Beteiligungsform, insbesondere

Eine schwere Verfehlung liegt auch vor, wenn Bewerber bzw. Unternehmen Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen, unerlaubte Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren. Amtsträger in diesem Sinne kann dabei auch der sein, der dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der Organisationsform wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Hierzu können auch freiberuflich Tätige zählen.

Die Lieferung konkreter Planungs- und Ausschreibungshilfen mit dem Ziel, den Wettbewerb zu unterlaufen, stellt ebenfalls eine schwere Verfehlung dar.

17.3 Nachweis der Verfehlung

Eine Verfehlung gilt insbesondere dann als nachgewiesen, wenn sie zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, unbestritten ist oder ein Geständnis in einem Ermittlungsverfahren vorliegt. Bei Verstößen gegen das GWB kommen für den Nachweis die Feststellungen der Kartellbehörde und deren Unterlagen, insbesondere Bußgeldbescheide in Betracht. Inwieweit Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft zum Anlass für den Ausschluss von Bewerbern oder Unternehmen genommen werden können, ist vom Vorliegen beweiskräftigen Materials abhängig. Verdachtsmomente allein können nicht ausschlaggebend sein. Im Übrigen kommen für die Beurteilung des Sachverhalts alle geeigneten Feststellungen, z.B. in Haftbefehlen, von Rechnungsprüfungsbehörden, einer Innenrevision, beauftragter Gutachter sowie Feststellungen der auftragsvergebenden Dienststellen in Betracht.

17.4 Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb

Bewerber oder Bieter, denen eine schwere Verfehlung nachgewiesen wurde, sind im Einzelfall von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen, wenn die Verfehlung ihre Zuverlässigkeit für den zur Vergabe anstehenden Auftrag infrage stellt. Führt die Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die Zuverlässigkeit des Bewerbers beeinträchtigt ist, so ist ein im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung vorgelegtes Angebot nicht zu werten; bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe ist der Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern. Er kann in diesem Fall auch nicht als Nachunternehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft am Wettbewerb teilnehmen.

Die Zuverlässigkeit eines Unternehmens, dem eine schwere Verfehlung nachgewiesen wurde, kann in der Regel dann als wieder hergestellt angesehen werden, wenn

17.5 Melde- und Informationsstelle

Beim Ministerium der Finanzen ist eine Melde- und Informationsstelle eingerichtet. Diese Stelle sammelt Informationen über Unternehmen, denen eine schwere Verfehlung nachgewiesen wurde. Dienststellen, die aus ihrem Vergabebereich Kenntnis von schweren Verfehlungen erlangen, melden die Unternehmen auf dem Dienstweg in schriftlicher oder elektronischer Form an die Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen und unterrichten zugleich das betroffene Unternehmen über die Meldung, ihren Zweck und ihren wesentlichen Inhalt. Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Zuverlässigkeit des Unternehmens wieder hergestellt ist.

Die Bestandteile der Meldung ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift.

Sofern die Meldung einen Einzelunternehmer betrifft, sind die Bestimmungen des Datenschutzes über personenbezogene Daten zu beachten ( Landesdatenschutzgesetz, BS 204-1).

Die Melde- und Informationsstelle kann involvierte Dienststellen auch zu einer entsprechenden Meldung auffordern, wenn sie auf anderem Wege Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, der eine Aufnahme des Unternehmens in das Verzeichnis zu rechtfertigen scheint.

Zu melden ist auch die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit von erfassten Unternehmen aufgrund von geeigneten, zu bezeichnenden Maßnahmen der Unternehmen. Ist die Zuverlässigkeit eines Unternehmens wieder hergestellt, werden alle gesammelten Informationen vernichtet. Im Übrigen werden die erfassten Informationen nach Ablauf von drei Jahren seit der Meldung vernichtet.

Auftragsvergebende Dienststellen können die Informationen über erfasste Unternehmen unmittelbar bei der Melde- und Informationsstelle abfragen. Das Muster einer Vergabeanfrage ist als Anlage 3 beigefügt und auf der Internet-Homepage des Ministeriums der Finanzen abgelegt. Die Vergabeanfrage kann auch elektronisch übermittelt werden (Online Anfrage oder E-Mail).

Sollten für die Entscheidung dieser Vergabestelle weitere Auskünfte erforderlich sein, so wird die Melde- und Informationsstelle einen Ansprechpartner bei der Dienst stelle mitteilen, die den Sachverhalt gemeldet hat.

Bei geplanten Vergaben von Dienstleistungsaufträgen mit einem Wert von über 15.000 EUR (bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag), von Lieferaufträgen mit einem Wert von über 25.000 EUR und Bauaufträgen von über 50.000 EUR hat die Vergabestelle vor der Vergabe bei der Melde- und Informationsstelle nachzufragen, ob Informationen über ein für die Vergabe in Betracht kommendes Unternehmen vorliegen. Bei geplanten Vergaben unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle.

17.6 Entscheidung über den Ausschluss vom Wettbewerb

Jede Dienststelle entscheidet im Rahmen des konkreten Vergabeverfahrens eigenverantwortlich auch darüber, ob ein Unternehmen vom Wettbewerb ausgeschlossen werden soll. Die Auskünfte der Melde- und Informationsstelle sollen diese Entscheidung erleichtern.

Soll einem Unternehmen ein Auftrag erteilt werden, obwohl Informationen vorliegen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen, so hat die auftragsvergebende Dienststelle die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.

18 Anwendung des Verpflichtungsgesetzes

Werden Private mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt, insbesondere mit Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung, sind sie - soweit erforderlich - gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen - Verpflichtungsgesetz - vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten. Die verpflichteten Personen werden strafrechtlich Amtsträgern gleichgestellt, insbesondere im Blick auf die §§ 331, 332 und 353 StGB. Das Muster einer Verpflichtungserklärung ist als Anlage 4 beigefügt.

Teil 3:
Besondere Bestimmungen für Zuwendungen an die öffentliche Hand

19 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für Behörden und sonstige Stellen des Landes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Sie richten sich an die dort bediensteten Amtsträger im Sinne des § 11 StGB. Gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften für besondere Verwaltungszweige sowie für der Aufsicht des Landes unter-liegende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie diese Verwaltungsvorschrift nach Nummer 24 Abs. 1 anwenden, gehen diesen Bestimmungen vor. Personen, die im Auftrag von Behörden oder sonstigen Stellen des Landes Zuwendungen einwerben oder annehmen, sind zur Anwendung dieser Bestimmungen zu verpflichten.

Bei Sponsoring zugunsten der Polizei gelten ergänzend die von der Innenministerkonferenz (IMK) beschlossenen Grundsätze.

20 Begriffe

Unter Zuwendungen an die öffentliche Hand fallen Sponsoringleistungen, Schenkungen, insbesondere Spenden, und ähnliche Zuwendungen. Handlungsformen sind das Einwerben, das Annehmen und das Vermitteln einer Zuwendung an Dritte. Ein Vermitteln an Dritte liegt insbesondere dann vor, wenn externe Beauftragte eine Zuwendung für den Auftraggeber oder Beschäftigte eine Zuwendung für die Anstellungskörperschaft einwerben.

Unter Sponsoring wird die Zuwendung von Geld oder eines geldwerten Vorteils (Sach-, Dienst- oder andere Leistung) durch eine juristische oder natürliche Person mit wirtschaftlichen Interessen verstanden, die neben dem Motiv der Förderung der öffentlichen Einrichtung oder eines gemeinwohlorientierten Zwecks auch ihre eigene Profilierung in der Öffentlichkeit über das gesponserte Projekt an strebt. Den Sponsoringleistungen steht eine wirtschaftliche Gegenleistung - kommunikativer Art - der öffentlichen Einrichtung gegenüber. Der Sponsor ist nach außen hin kenntlich zu machen. Wesentliches Merkmal von Sponsoring ist eine nur zurückhaltende Erzeugung von Aufmerksamkeit auf die Leistung des Sponsors. Eine aktive Werbung oder übermäßige Heraushebung des Sponsors, seiner Produkte oder seiner Dienstleistungen ist, ungeachtet eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot des Staates, begrifflich nicht mehr als Sponsoring, sondern regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Durch Sponsoring können bei der öffentlichen Einrichtung steuerliche Konsequenzen ausgelöst werden.

Bei Spenden und anderen Schenkungen handelt es sich indessen um unentgeltliche Zuwendungen. Spenden als Unterform der Schenkungen sind insofern ausdrücklich zu erwähnen, da sie aus steuerlicher Sicht auf bestimmte steuerbegünstigte Zwecke beschränkt sind und steuerliche Folgen auslösen, die sich von denen des Sponsorings unterscheiden. Schenkungen sind in § 516 BGB definiert.

"Ähnliche Zuwendungen" werden genannt, um Grenzfälle einzubeziehen, die sich nicht unter die genannten Begriffe subsumieren lassen, aber einen vergleichbaren Charakter haben. Damit sollen etwa sonstige Dienst- und Sachleistungen und Mäzenatentum abgedeckt werden.

21 Zulässigkeit und Grenzen von Zuwendungen an die öffentliche Hand

Zuwendungen an die öffentliche Hand müssen zweckgebunden sein. Zulässige Zwecke sind die Förderung von Projekten, Wissensvermittlung, Publikationen, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Kultur, Sport, Umweltschutz, Gesundheits- oder Sozialwesen. Das Einwerben, Annehmen oder Vermitteln einer Zuwendung an die öffentliche Hand ist nur zulässig, wenn eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausgeschlossen ist. Zurückhaltung bei der Annahme von Zuwendungen ist insbesondere bei Verwaltungszweigen geboten, die folgende öffentlichen Aufgaben wahrnehmen: ordnungsrechtliche Maßnahmen, Erteilung von Genehmigungen sowie Ausübung sonstiger eingriffsverwaltender Tätigkeiten, Ausübung aufsichtsrechtlicher Befugnisse, Vergabe von Fördermitteln, Vergabe öffentlicher Aufträge, öffentliche Planungsaufgaben, Vergabe von Leistungen an öffentliche Träger der Wohlfahrtspflege, berufsbezogene Prüfungen oder Eignungsprüfungen, Aufgaben des Verfassungsschutzes. Sofern der Verwaltungszweig bei Wahrnehmung dieser Aufgaben in einer dienstlichen oder geschäftlichen Beziehung mit dem Zuwendungsgeber steht, in jüngster Zeit stand oder in absehbarer Zeit erkennbar stehen wird, soll eine Zuwendung nicht angenommen werden. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen; die Gründe und die daraus abgeleiteten dienstaufsichtlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren (siehe Nummer 22 letzter Absatz).

Beim Einwerben oder Annehmen einer Zuwendung an die öffentliche Hand darf kein Druck auf den Zuwendungsgeber ausgeübt werden.

Kommen für die Förderung einer zulässigen Zweckbestimmung mehrere Zuwendungsgeber in Betracht, ist dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen.

22 Verfahren

Der Verwaltungsvollzug bei Zuwendungen an die öffentliche Hand (einwerben, annehmen oder vermitteln) und die Genehmigung sind grundsätzlich zu trennen. Bei einem mehrstufigen Verwaltungsaufbau erteilt die oberste Landesbehörde die Genehmigung für Zuwendungen, die im nachgeordneten Geschäftsbereich vollzogen werden; sie kann die Genehmigungsbefugnis delegieren. Ist die oberste Landesbehörde selbst Zuwendungsempfänger, ist genehmigende Stelle die Amtschefin oder der Amtschef.

Der Vollzug der Zuwendung darf erst nach Genehmigung durch die genehmigende Stelle erfolgen.

Die mit dem Vollzug befasste Stelle trifft die Absprachen mit dem potenziellen Zuwendungsgeber. Bei bedeutenden Zuwendungen soll - unbeschadet der Verpflichtung zur aktenmäßigen Dokumentation - ein schriftlicher Vertrag (insbesondere Sponsoringvertrag) verfasst werden. Dies gilt verbindlich bei Sponsoringleistungen mit einem Gegenwert ab 5.000 EUR.

Die mit dem Vollzug befasste Stelle beantragt bei der genehmigenden Stelle die Genehmigung zur Annahme der Zuwendung und legt dabei alle entscheidungsrelevanten Tatsachen offen, insbesondere:

Die genehmigende Stelle orientiert sich bei der Erteilung der Genehmigung an den Maßstäben der Nummer 21 sowie an der Einschätzung, ob bei Annahme der Zuwendung ein böser Anschein entstehen könnte.

Zuwendungen in Geld sind nach den haushalts- oder buchungsrechtlichen Bestimmungen nachzuweisen.

Die mit dem Vollzug befasste Stelle macht diese Verfahrensschritte aktenkundig und bewahrt die Unterlagen nach den jeweils geltenden Aufbewahrungsbestimmungen auf.

23 Bericht

Dem Transparenzgebot ist durch einen jährlichen Zuwendungsbericht Rechnung zu tragen, der die Zuwendungsaktivitäten mit den in Nummer 22 Abs. 4 Spiegelstrich 1 bis 4 genannten Kriterien abbildet. Zuwendungen sind erst ab einer Wertgrenze von 100 EUR zu erfassen. Der Bericht ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen; die unmittelbare Landesverwaltung stellt ihren Bericht auf einer einheitlichen Plattform zur Verfügung.

Teil 4:
Schlussbestimmungen

24 Einheitliche Anwendung der Verwaltungsvorschrift

Den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift zu verfahren.

Bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift durch diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist bei der Vergabe von Bauleistungen zusätzlich zu Nummer 14 den Beschlussvorlagen an die Entscheidungsgremien ein Abdruck der Niederschrift über die Angebotseröffnung beizufügen, in der die Angebotssummen vor und nach der Prüfung eingetragen sind.

Leistet das Land Zuwendungen (vgl. die §§ 23 und 44 LHO mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften) an kommunale Gebietskörperschaften oder an Dritte, mithilfe derer Auftragsvergaben vorgenommen werden, hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfängern die Anwendung der Nummer 17 bei der Bewilligung zur Pflicht zu machen, soweit sie auch zur Anwendung der Verdingungsordnungen verpflichtet sind. Die Zuwendungsempfänger bedienen sich dabei hinsichtlich der Meldungen und Auskünfte unmittelbar der Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen.

25 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

.

  Anlage 1
(zu Nummer 4.1)
(zu den Personalakten)


_________________________________________________________________
Name, Vorname
__________________________
geboren am
______________________________
in

Erklärung

Ich erkläre hiermit, dass ich von der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung (Gliederungsnummer 203021) betreffend Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung Kenntnis genommen und eine Ausfertigung/ein Merkblatt 1 erhalten habe. Auf die wesentlichen Inhalte der Verwaltungsvorschrift bin ich mündlich hingewiesen worden.

Mir ist bekannt, dass die Korruption schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen hat und darüber hinaus

- für mich als Beamtin oder als Beamter regelmäßig ein Disziplinarverfahren nach sich zieht, welches zur Entfernung aus dem Dienst führen kann,

- für mich als Beschäftigte oder als Beschäftigter zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

____________________________________________
Ort, Datum

____________________________________________
Unterschrift

___
1)
Nichtzutreffendes bitte streichen.

.

  Anlage 2
(zu Nummer 17.5)

A. Anschrift der Melde- und Informationsstelle

Ministerium der Finanzen
- Melde- und Informationsstelle -
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz

Telefon: (06131) 16-0 (Zentrale)
(06131) 16-4138 (Durchwahl)
Telefax: (06131) 16-4115
E-Mail: Meldeinformationsstelle@fm.rlp.de

B. Bestandteile der Meldung

1 Angaben über die meldende Dienststelle

1.1 Name, Anschrift

1.2 Aktenzeichen

1.3 Name des Ansprechpartners

1.4 Telefon- und Telefaxnummer, ggf. E-Mail-Verbindung des Ansprechpartners

2 Datum

3 Angaben über das betroffene Unternehmen

3.1 Name, Anschrift

3.2 Gewerbezweig, Branche

3.3 ggf. Handelsregisternummer

3.4 bes. Informationen über eine Konzernstruktur: Mutter-, Tochtergesellschaften etc.

4 Verfehlung (Beschreibung in Stichworten)

4.1 Art und Weise der Verfehlung

4.2 Nachweis der Verfehlung

.

  Anlage 3
(zu Nummer 17.5)

Anfragende Dienststelle

Ministerium der Finanzen
Kaiser-Friedrich-Str. 5
55116 Mainz
Fax: 06131/16-4115
E-Mail: Meldeinformationsstelle@fm.rlp.de *

Vergabeanfrage

nach Nummer 17.5 der VV der Landesregierung vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung (Gliederungsnummer 203021) - Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwalung -

Wir beabsichtigen die Vergabe folgenden Auftrags und bitten um Mitteilung, ob Beschränkungen gemäß Nummer 17 der VV bestehen.

Auftrag: [ ] Dienstleistungsauftrag [ ] über 15.000 Euro
[ ] Lieferauftrag [ ] über 25.000 Euro
[ ] Bauauftrag [ ] über 50.000 Euro

Auftragsgegenstand: __________________________________________________________

Vorgesehener Auftragnehmer:

Firma: _________________________________________________________________

Firmensitz: ______________________________________________________________

Geschäftsführer: __________________________________________________________

Vergabetermin: _______________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ministerium der Finanzen
- Melde- und Informationsstelle -

Es bestehen [ ] keine

Beschränkungen gemäß Nummer 17 der VV der Landesregierung vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung (Gliederungsnummer 20302 1)

Im Auftrag

_____
*) Die Vergabeanfrage kann online auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen (http://www.fm.rlp.de) durchgeführt werden.

.

Niederschrift

über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen
gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes

Anlage 4
(zu Nummer 18)

Herr/Frau __________________________________________________________________

Auftragnehmer ______________________________________________________________

ist gemäß § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes (BGBl. I 1974 S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung

von Herrn/Frau _____________________________________________________________

Auftraggeber _______________________________________________________________

auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.

Der/die Verpflichtete hat einen Abdruck dieser Niederschrift erhalten.

Ort ____________________________________

Datum _________________________________

_______________________________________
Unterschrift des/der Verpflichteten
_____________________________________
Unterschrift des/der Verpflichtenden


ENDE

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