umwelt-online: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz (3)
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§ 107 Strafvollzugskommission

(1) Die Strafvollzugskommission befasst sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere mit

  1. den Unterbringungs-, Arbeits- und Verpflegungsverhältnissen der in der Anstalt Einsitzenden sowie deren Bildungsmöglichkeiten,
  2. den besonderen Bedingungen beim Vollzug an weiblichen sowie zur Jugendstrafe Verurteilten,
  3. besonderen Vorkommnissen im Vollzug,
  4. der nachgehenden Fürsorge für Entlassene,
  5. der Arbeitssituation sowie der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.

(2) Die Strafvollzugskommission wird tätig, wenn der Petitionsausschuss ihr Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung überweist, die ihren Aufgabenbereich betreffen, oder wenn die Landesregierung mit entsprechenden Angelegenheiten an sie herantritt. Die Strafvollzugskommission kann sich, auch ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, reit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Strafvollzugskommission im Einvernehmen mit dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung unmittelbar in den Anstalten unterrichten. Die Übertragung von Zutrittsrechten auf die Strafvollzugskommission nach § 106 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Die Strafvollzugskommission unterrichtet den Petitionsausschuss über das Ergebnis ihrer Beratungen und kann ihm Vorschläge zur Behandlung von Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich unterbreiten. Der Petitionsausschuss erörtert die Berichte und Vorschläge der Strafvollzugskommission und entscheidet über deren Aufnahme in seinen Bericht an den Landtag (§ 112).

(5) Die Strafvollzugskommission besteht aus sieben Mitgliedern; den Vorsitz in der Strafvollzugskommission und im Petitionsausschuss hat dasselbe Ausschussmitglied inne.

§ 108 Beschlüsse des Petitionsausschusses

(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel,

  1. die Eingaben der Landesregierung
    1. zur Berücksichtigung,
    2. zur Erwägung,
    3. zur Kenntnisnahme,
    4. als Material

    zu überweisen,

  2. festzustellen, dass dem in der Eingabe vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann,
  3. die Eingabe für erledigt zu erklären,
  4. von einer sachlichen Prüfung der Eingabe abzusehen (§ 103).

(2) Der Petitionsausschuss kann den Petenten anheimgeben, zunächst von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.

§ 109 Mitteilung und Aufhebung der Beschlüsse des Petitionsausschusses

(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben werden in der Regel nach jeder Sitzung in eine Sammelübersicht aufgenommen, die an alle Abgeordneten verteilt wird. Die Sammelübersicht enthält auch die vom Bürgerbeauftragten einvernehmlich erledigten Eingaben.

(2) Jedes Mitglied des Landtags kann innerhalb von sieben Werktagen nach Verteilung der Sammelübersicht beantragen, einen Beschluss des Petitionsausschusses aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.

(3) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 wird den Petenten der Beschluss des Petitionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung soll eine kurz gefasste Begründung enthalten.

§ 110 Bericht der Landesregierung

Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 108 Abs. 1 Nr. 1. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht.

§ 111 Verschwiegenheitspflicht

Abgeordnete und Bedienstete des Landtags haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Eingabe bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 112 Bericht des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss soll mindestens einmal im Jahr dem Landtag einen Bericht über seine Arbeit erstatten.

13. Abschnitt
Immunitätsangelegenheiten, sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen in den Räumen des Landtags

§ 113 Behandlung

(1) Der Landtag überträgt gemäß Artikel 94 Abs. 4 der Verfassung die Entscheidung über die Genehmigung von Strafverfahren gegen Abgeordnete auf den Rechtsausschuss. Betroffene Abgeordnete dürfen an den Entscheidungen des Rechtsausschusses nicht mitwirken. Die Verhandlungen des Rechtsausschusses und die Akten in Immunitätsangelegenheiten sind vertraulich.

(2) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind dem Rechtsausschuss unverzüglich zuzuleiten. Der Rechtsausschuss entscheidet unverzüglich über das Ersuchen.

(3) Der Rechtsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über das Ersuchen. Kommt über die Erteilung oder die Versagung der Genehmigung eine Entscheidung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet der Landtag über das Ersuchen; hierzu legt der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung vor, die er mit einfacher Mehrheit beschließt.

(4) Beschlüsse des Rechtsausschusses über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung von Strafverfahren werden den Abgeordneten im Umdruckverfahren mitgeteilt. Eine Mitteilung an das betroffene Mitglied des Landtags soll unterbleiben, wenn nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft dadurch Ermittlungshandlungen oder Ermittlungsergebnisse gefährdet würden.

(5) Hat der Rechtsausschuss nach Absatz 3 Satz 1 entschieden, kann jedes Mitglied des Landtags mit Ausnahme des betroffenen Mitglieds innerhalb von sieben Werktagen nach der Mitteilung beantragen, die Entscheidung aufzuheben. Über den Antrag entscheidet der Landtag.

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(Stand: 29.08.2023)

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