umwelt-online: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz (2)
zurück

4. Unterabschnitt
Unterrichtungen

§ 65 Unterrichtungen durch die Landesregierung gemäß Artikel 89b der Verfassung

(1) Vorlagen der Landesregierung, die der Unterrichtung des Landtags in den Fällen des Artikels 89b Abs. 1 Nummer 2 bis 7 der Verfassung und über Entwürfe von Rechtsverordnungen dienen, überweist der Präsident an die zuständigen Ausschüsse. Der Präsident bestimmt den federführenden Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse. Er teilt das Ergebnis der Beratung den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung mit. Der federführende Ausschuss kann dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen.

(2) Auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten findet eine unmittelbare Besprechung der in Absatz 1 genannten Vorlagen im Landtag statt; die Behandlung im Landtag soll in der nächsten Plenarsitzung erfolgen. Bei der Besprechung können von einer Fraktion oder von acht Abgeordneten Anträge zur Sache gestellt werden. Das Verlangen auf Besprechung im Landtag geht der Befassung im Ausschuss vor. § 93 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Vorlagen der Landesregierung, die der Unterrichtung des Landtags über ihre Gesetzentwürfe dienen, werden den Fraktionen unverzüglich zugeleitet.

(4) Das Nähere ergibt sich aus der zwischen Landtag und Landesregierung geschlossenen Vereinbarung (Anhang zur Geschäftsordnung).

§ 66 Sonstige Unterrichtungen

(1) Vorlagen, mit denen die Landesregierung den Landtag unterrichtet, ohne dass dies in Erfüllung einer gesetzlichen Berichtspflicht oder eines Berichtsersuchens des Landtags erfolgt, kann der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen einem Ausschuss überweisen.

(2) Für sonstige Unterrichtungen durch Dritte gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Auf Verlangen einer Fraktion oder von acht Abgeordneten findet eine Besprechung dieser Vorlagen im Landtag statt. § 65 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 67 Druck und Verteilung

(1) Gesetzentwürfe, selbständige Anträge, Alternativanträge, Entschließungsanträge und Änderungsanträge sowie Beschlussempfehlungen werden gedruckt und an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Ministerien verteilt. Über den Druck und die Verteilung von Vorlagen nach § 66 entscheidet der Präsident.

(2) Ist der Druck vor der Beratung nicht möglich, können die Vorlagen vorab in anderer Weise vervielfältigt werden (Vorabdruck).

§ 68 Dringliche Beratungen

(1) Der Landtag kann bei der Feststellung der Tagesordnung beschließen, die Fristen vor der einmaligen und vor der ersten Beratung, zwischen der ersten und der zweiten Beratung und zwischen der zweiten und der dritten Beratung abzukürzen. Das Gleiche gilt für die Fristen zwischen der Verteilung einer Vorlage und ihrer Beratung.

(2) Eine Kürzung der Fristen vor der einmaligen oder der ersten Beratung kann, wenn Einspruch erhoben wird, nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(3) Zwei Beratungen eines Gesetzentwurfs dürfen am gleichen Tage nicht stattfinden, wenn bis zur Feststellung der Tagesordnung ein anwesendes Mitglied des Landtags widerspricht.

(4) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs dürfen nicht an einem Tage stattfinden.

(5) Gesetzentwürfe und Anträge, die noch nicht verteilt sind, dürfen nicht beraten werden, wenn ein anwesendes Mitglied des Landtags oder die Antragstellenden widersprechen; das Gleiche gilt, wenn die dazugehörigen Beschlussempfehlungen noch nicht verteilt sind.

§ 69 Erledigungserklärung, Rücknahme

(1) Der Landtag kann einen Gesetzentwurf oder einen Antrag aus der Mitte des Landtags mit Zustimmung der Antragstellenden für erledigt erklären. Empfiehlt der federführende Ausschuss mit Zustimmung der Antragstellenden die Erledigung, so gilt der Gesetzentwurf oder der Antrag als erledigt, es sei denn, dass die Antragstellenden, eine Fraktion oder acht Abgeordnete innerhalb von zwei Wochen nach der Verteilung der Drucksache zur Unterrichtung über die Erledigung eine Beratung im Landtag verlangen.

(2) Gesetzentwürfe und selbständige Anträge aus der Mitte des Landtags können zurückgezogen werden. Wird der Gesetzentwurf oder der Antrag während seiner Beratung im Landtag zurückgezogen, wird die Beratung fortgesetzt, wenn eine Fraktion oder acht Abgeordnete den Antrag wieder aufnehmen. Nach der endgültigen Beschlussfassung im federführenden Ausschuss ist die Rücknahme gegen den Widerspruch einer Fraktion nicht möglich. Änderungsanträge und unselbständige Entschließungsanträge (§ 62 Abs. 2) können jederzeit zurückgezogen werden.

8. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen

§ 70 Zusammenarbeit mit anderen Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen

(1) Der Landtag pflegt im Rahmen seiner Aufgabenstellung die Zusammenarbeit mit den übrigen Landesparlamenten und dem Deutschen Bundestag. Mit Zustimmung des Präsidenten können die Fachausschüsse gemeinsame Sitzungen mit den Fachausschüssen anderer Parlamente durchführen.

(2) Der Landtag pflegt grenzüberschreitende Beziehungen zu Parlamenten und parlamentarischen Einrichtungen, insbesondere der benachbarten Länder und Regionen.

(3) Über die Ergebnisse der Zusammenarbeit soll der Präsident die zuständigen Ausschüsse unterrichten. Über den Druck und die Verteilung der Vorlagen entscheidet der Präsident. Der Ausschuss kann dem Landtag bestimmte Beschlüsse empfehlen; § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

9. Abschnitt
Fachausschüsse

1. Unterabschnitt
Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse

§ 71 Fachausschüsse

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion