Regelwerk

Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Fassung vom 10. November 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 08.12.2006 S. 368)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat sich gemäß Artikel 85 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 495; 2006 S. 20), folgende Geschäftsordnung gegeben:

1. Abschnitt
Konstituierung

§ 1 Erste Sitzung des Landtags

(1) Der Landtag tritt spätestens am 60. Tag nach seiner Wahl zusammen (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Zu der ersten Sitzung wird der Landtag von dem Präsidenten des alten Landtags einberufen.

(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet dessen ältestes Mitglied oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste, bis der neugewählte Präsident oder ein anderes Mitglied des neugewählten Vorstands (§ 5 Abs. 1) das Amt übernimmt.

(3) Die vorläufige Schriftführung obliegt zwei Abgeordneten, die vom Alterspräsidenten ernannt werden; er lässt die Namen aller Abgeordneten aufrufen.

(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und Annahme der Geschäftsordnung wählt der Landtag den Präsidenten, die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt.

§ 2 Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands

(1) Der Landtag wählt den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstands in besonderen Wahlgängen für die Dauer der Wahlperiode ohne Aussprache.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Vorschläge gemacht werden. Wird dabei die erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, kommen die beiden Abgeordneten mit den meisten Stimmen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der amtierende Präsident zieht.

§ 3 Wahl der schriftführenden Abgeordneten

Der Landtag wählt die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, in einem Wahlgang aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen ohne Aussprache. Kommt ein solcher Vorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

2. Abschnitt
Präsident, Vorstand und Schriftführung

§ 4 Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen und sonstigen Gremien des Landtags, soweit hierfür keine besonderen Bestimmungen bestehen.

§ 5 Vorstand des Landtags

(1) Der Präsident und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtags.

(2) Der Vorstand wirkt bei der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landtags (Artikel 85 Abs. 3 der Verfassung) sowie bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Landtags mit. Finden Abstimmungen statt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

§ 6 Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden der amtierende Präsident und zwei vom Präsidenten bestimmte Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt, den Sitzungsvorstand.

(2) Soweit und solange in einer Sitzung des Landtags Abgeordnete, denen die Schriftführung obliegt, nicht in ausreichender Zahl anwesend sind, überträgt der Präsident deren Aufgabe anderen Abgeordneten.

§ 7 Aufgaben der Schriftführung

Die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt, unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Sitzung. Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Redeliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen und andere Angelegenheiten des Landtags nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte.

3. Abschnitt
Fraktionen

§ 8 Bildung von Fraktionen

(1) Abgeordnete, die derselben in den Landtag gewählten politischen Partei angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Vorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Reihenfolge der Fraktionen

Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Mitgliederzahl. Bei gleicher Mitgliederzahl ist die Gesamtzahl der bei der letzten Landtagswahl erzielten Landesstimmen maßgebend; im Übrigen entscheidet das Los, das der Präsident in einer Sitzung des Ältestenrats zieht. Erloschene Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Abgeordneten angehört haben.

§ 10 Handeln im Namen einer Fraktion

Soweit ein Mitglied des Landtags ausdrücklich im Namen und ohne Widerspruch seiner Fraktion einen Gesetzentwurf einbringt oder einen Antrag stellt, gilt dies als Gesetzentwurf oder Antrag der Fraktion. Das Gleiche gilt für die Abgabe von Erklärungen.

4. Abschnitt
Ältestenrat

§ 11 Zusammensetzung des Ältestenrats

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorstand und elf weiteren Abgeordneten. Die weiteren Abgeordneten verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens eines der weiteren Mitglieder.

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(Stand: 29.08.2023)

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