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AGGVG - Landesgesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. November 1989
(GVBl. 10.11.1989 S. 225; 12.10.1995 S. 421; 20.07.1998 S. 216; 06.02.2001 S. 29; 22.12.2009 S. 413; 03.09.2018 S. 276 18)
Gl.-Nr.: 311-5
Erster Abschnitt
Gerichte
§ 1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.
§ 2 Geschäftsverteilung, Vertretung und Besetzung
Auf Angelegenheiten, für welche die Landesgesetze maßgebend sind, finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes ( GVG) über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, über die Vertretung der Richter und über die Besetzung der Gerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
§ 3 Berufung der Vertrauenspersonen
Für die Vertrauenspersonen zur Wahl der Schöffen (§ 40 Abs. 3 GVG) gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.
§ 5 Zuständigkeit der Landgerichte
Für die in § 71 Abs. 3 GVG bezeichneten Ansprüche sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
§ 6 Legalisation
Für die Beglaubigung von Unterschriften zum Zwecke der Legalisation von in Rheinland-Pfalz ausgestellten Urkunden der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie von sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz sind der Präsident des Landgerichts und die von ihm hierfür bestimmten Vertreter zuständig.
Zweiter Abschnitt
Geschäftsstellen
§ 7 (aufgehoben)
(1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschreiben die Ausfertigungen und versehen sie mit dem Dienstsiegel, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
(2) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Familien- oder Betreuungsgericht einzureichen sind. Sie sollen diese Aufgaben nur auf Anordnung des Richters oder des Rechtspflegers wahrnehmen.
(3) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Absatz 2 soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Wert des Vermögens ohne Abzug der Schulden den Betrag von 5000 EUR nicht oder nicht erheblich übersteigt. Die Anordnung kann aufgehoben werden, wenn sich bei der Inventaraufnahme ein erheblich höherer Wert herausstellt.
Dritter Abschnitt
Gerichtsvollzieher
§ 9 Landesrechtliche Zuständigkeiten 18
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vierter Abschnitt 18
Staatsanwaltschaften
§ 10 Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes 18 18
Beamten des dritten Einstiegsamts mit bestandener Rechtspflegerprüfung, die zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen sind, kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden.
Fuenfter Abschnitt 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 02.10.2018)
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