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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. Juni 2026
(GV. NRW. Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 392)
Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 durch die folgenden Angaben ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Geltung des Polizeigesetzes, Datenschutz | " § 24 Befragung und Auskunftspflicht
§ 24a Vorladung § 24b Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen § 24c Identitätsfeststellung § 24d Prüfung von Berechtigungsscheinen § 24e Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen § 24f (nicht belegt) § 24g Datenerhebung zur Eigensicherung § 24h Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte § 24i Datenspeicherung, Prüfungstermine und Datenschutz § 24j Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung § 24k Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe § 24l Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 24m Datenübermittlung im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedsstaaten § 24n Datenübermittlung an die Ordnungsbehörden § 24o Platzverweisung und Aufenthaltsverbot § 24p Gewahrsam § 24q Richterliche Entscheidung § 24r Behandlung festgehaltener Personen § 24s Dauer der Freiheitsentziehung § 24t Durchsuchung von Personen und Sachen § 24u Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 24v Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen § 24w Sicherstellung § 24x Verwahrung § 24y Verwertung, Vernichtung § 24z Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten". |
2. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 24z ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Geltung des Polizeigesetzes, Datenschutz
(1) Folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz gilt im Übrigen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und ergänzend Teil 1 und Teil 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des neuen Datenschutzgesetzes] in der jeweils geltenden Fassung. |
" § 24 Befragung und Auskunftspflicht
(1) Die Ordnungsbehörden können jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. (3) Die Befragung richtet sich an die betroffene Person. Ist deren Befragung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. (4) Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen. |
(Stand: 15.07.2026)
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